Eheaufhebungsbeschluss – und die Beschwer des ebenfalls die Aufhebung anstrebenden Ehepartners

Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen die Eheaufhebung beantragenden Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.

Eheaufhebungsbeschluss – und die Beschwer des ebenfalls die Aufhebung anstrebenden Ehepartners

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Eheaufhebungsverfahren wendet sich der Ehemann gegen die Verwerfung seiner Beschwerde. Die Ehefrau und der Ehemann, beide afghanische Staatsangehörige, schlossen am 21.12.2018 in Afghanistan die Ehe. Der Ehemann lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland. Die Ehefrau reiste im Februar 2020 nach Deutschland ein. Mit im Juni 2020 dem Ehemann zugestelltem Antrag hat die Ehefrau beim Amtsgericht Saarbrücken die Aufhebung der Ehe mit der Begründung begehrt, sie sei zur Eheschließung gezwungen worden. Der Ehemann hat ebenfalls Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt und diesen darauf gestützt, er sei von der Ehefrau hinsichtlich der Eingehung der Ehe arglistig getäuscht worden. Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Ehe auf der Grundlage des von der Ehefrau geltend gemachten Aufhebungsgrundes aufgehoben; den vom Ehemann vorgebrachten Aufhebungsgrund hat es hingegen nicht als durchgreifend erachtet1. Das Saarländische Oberlandesgericht hat die dagegen vom Ehemann eingelegte Beschwerde verworfen2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Saarländische Oberlandesgericht:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 121 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Ehemann in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren3.

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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich vorliegend aus Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen4 iVm Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/20005, weil das Eheaufhebungsverfahren vor dem 1.08.2022 eingeleitet worden ist und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben6.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Das Rechtsmittel des Ehemanns sei mangels Beschwer unzulässig. In seiner Beschwerdebegründung habe sich der Ehemann nicht gegen die Eheaufhebung als solche, sondern nur gegen den vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zwangsehe gewandt und zum Ausdruck gebracht, die Ehefrau habe mit der Heirat das einzige Ziel verfolgt, eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu erhalten. Mit dem Ziel der Auswechslung des Aufhebungsgrundes allein könne die Beschwerde indes nicht in zulässiger Weise erhoben werden.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zu Unrecht mangels Beschwer verworfen. Denn die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, dass zugunsten der Ehefrau ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB (Zwangsehe) besteht, hingegen ein solcher für den Ehemann nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift (arglistige Täuschung) nicht gegeben ist, begründen für den Ehemann eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht7.

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Gemessen hieran fehlt es dem Ehemann nicht an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung. Denn er ist (jedenfalls) aufgrund der für ihn nachteiligen Rechtsfolgen, die gemäß § 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB im Fall der Eheaufhebung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB eintreten, unmittelbar in seinen Rechten betroffen8. Gleiches gilt, soweit dem Ehemann aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts die für ihn günstigen Rechtsfolgen des § 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB vorenthalten werden, die eintreten würden, sofern die Ehe wie von ihm beantragt nach der Vorschrift des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgehoben wird.

Die Vorschrift des § 1318 BGB regelt die Folgen der Aufhebung einer Ehe. Nach § 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB finden in dem Fall, dass eine Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 BGB aufgehoben wird, die Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 bis 1586 b BGB) entsprechende Anwendung nur zugunsten desjenigen Ehegatten, der von dem anderen oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist. Im Übrigen besteht in diesem Fall kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (vgl. § 1318 Abs. 1 BGB)9.

Nach Maßgabe der vom Amtsgericht im Eheaufhebungsbeschluss getroffenen Feststellungen stellen sich diese unterhaltsrechtlichen Folgen für den Ehemann ausschließlich nachteilig dar. Denn hiernach scheidet für ihn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch mangels Vorliegens eines Aufhebungsgrundes nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aus. Hingegen kommt ein solcher für die Ehefrau ihm gegenüber aufgrund Aufhebung der Ehe nach Absatz 2 Nr. 4 dieser Vorschrift in Betracht.

Der Anwendbarkeit von § 1318 Abs. 2 BGB steht nicht entgegen, dass die Ehegatten nach den getroffenen Feststellungen afghanische Staatsangehörige sind. Denn ihr nachehelicher Unterhalt richtet sich ungeachtet dessen gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen10 iVm Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.200711 nach deutschem Recht, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben12.

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Der Ehemann könnte in einem nachehelichen Unterhaltsverfahren diese für ihn nachteiligen Rechtsfolgen des § 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auch nicht unter Berufung auf die vermeintliche Unrichtigkeit der in der Eheaufhebungsentscheidung getroffenen Feststellungen abwenden.

Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist13. Eine Entscheidung nach § 1313 BGB, mit der wie hier eine Ehe aufgehoben wird, stellt eine solche der materiellen Rechtskraft fähige Gestaltungsentscheidung, der Gestaltungswirkung zukommt, dar14.

Wird umgekehrt eine Gestaltungsklage abgewiesen, so wird im Rahmen deren Streitgegenstands festgestellt, dass der Gestaltungsgrund zurzeit der letzten Tatsachenverhandlung nicht vorgelegen hat15. Ein Beschluss, mit dem ein Eheaufhebungsantrag abgewiesen wird, stellt mithin fest, dass der geltend gemachte Eheaufhebungsgrund nicht bestanden hat16.

Die in einem Vorprozess festgestellten Tatsachen als solche erwachsen zwar nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige Tatsachen. Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, hat es deshalb seinem Urteil den Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Mit Vortrag zu Tatsachen, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren und darauf gerichtet sind, das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rechtsfrage auszusprechen, sind die Parteien dann insoweit ausgeschlossen, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang gehören17.

Gemessen hieran könnte sich der Ehemann in einem nachehelichen Unterhaltsverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom Amtsgericht im Eheaufhebungsbeschluss getroffenen Feststellungen zum (Nicht)Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 BGB seien unzutreffend gewesen.

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Beteiligten setzte vorliegend neben dem Vorliegen eines Unterhaltstatbestands nach §§ 1569 ff. BGB18 gemäß § 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB voraus, dass zugunsten des Ehegatten, der von dem anderen Unterhalt begehrt, ein (Gestaltungs)Recht zur Aufhebung der Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 BGB bestanden hat. Diese Frage ist vom Streitgegenstand des vorliegenden Eheaufhebungsverfahrens umfasst19 und wäre daher von dem Gericht, das über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden hat, nicht erneut zu prüfen20. Von einer solchen Rechtskraftwirkung der Eheaufhebungsentscheidung ist erkennbar auch der Gesetzgeber ausgegangen, der mit der Vorschrift des § 1318 BGB die „rechtspraktischen Folgen einer gerichtlichen Aufhebungsentscheidung“ regeln wollte21.

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Zwar nehmen die vom Amtsgericht im Eheaufhebungsbeschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen, dass die Ehefrau zur Eingehung der Ehe durch Drohung bestimmt worden ist und sie ihrerseits den Ehemann hinsichtlich der Eingehung der Ehe nicht arglistig getäuscht hat, nicht an der Rechtskraft des Eheaufhebungsbeschlusses teil. Sie könnten von dem Ehemann im Rahmen des § 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aber nicht mit der Zielrichtung in Abrede gestellt werden, ein Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB zugunsten der Ehefrau habe nicht bzw. ein Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB zugunsten des Ehemanns habe vorgelegen. Denn damit würde vom Ehemann das kontradiktorische Gegenteil des im Eheaufhebungsbeschluss rechtskräftig Festgestellten das (Nicht)Vorliegen eines solchen Rechts zur Aufhebung der Ehe behauptet22.

Mithin knüpft die Rechtsordnung vorliegend anders als im Fall einer Scheidung23 unterschiedliche Folgen daran, ob die Aufhebung der Ehe auf den Antrag (§ 1316 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Ehefrau oder des Ehemanns ausgesprochen wird.

Der Zulässigkeit der Beschwerde des Ehemanns steht auch nicht § 59 Abs. 2 FamFG entgegen.

Soweit der Ehemann beantragt hat, die Ehe auf der Grundlage von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufzuheben, ist er formell beschwert. Zwar wurde dieser Antrag im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht ausdrücklich abgewiesen. Für das Verständnis eines Entscheidungstenors sind aber neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich24. Gemessen hieran ergibt sich vorliegend, dass das Amtsgericht den Antrag des Ehemanns abweisen wollte. Denn es hat den Antrag in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich angeführt und den hierzu vom Ehemann gehaltenen Vortrag referiert. Darüber hinaus hat es in den Entscheidungsgründen ausführlich dargelegt, weshalb der auf eine arglistige Täuschung seitens der Ehefrau gestützte Eheaufhebungsantrag des Ehemanns keinen Erfolg haben kann. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Amtsgericht nicht über den Antrag des Ehemanns entschieden hat. Allenfalls käme insoweit eine Berichtigung des Entscheidungstenors nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 319 ZPO um die Abweisung des Eheaufhebungsantrags des Ehemanns in Betracht25.

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Soweit sich der Ehemann mit seiner Beschwerde (lediglich) gegen das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB, der dem Aufhebungsantrag der Ehefrau zugrunde liegt, gewandt hat, bedarf es für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels (schon) keiner formellen Beschwer.

Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben und ist deshalb gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass sich im Fall einer wie hier ausländischen Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Voraussetzungen für die Aufhebbarkeit der Ehe nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Ehegatten nach seinem Heimatrecht richten26. Das hat zur Folge, dass sich im vorliegenden Fall die Aufhebbarkeit der Ehe im Ausgangspunkt nach afghanischem Recht richtet, weil beide Ehegatten ausschließlich afghanische Staatsangehörige sind. Die Anwendung des afghanischen Rechts wird gegebenenfalls nach Art. 6 Satz 2 EGBGB am ordre public zu messen sein27.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2023 – XII ZB 274/21

  1. AG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2020 – 129 F 150/20 E1[]
  2. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.05.2021[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2021 XII ZB 51/21 , FamRZ 2021, 1556 Rn. 4 mwN[]
  4. ABl. EU Nr. L 178 S. 1; Brüssel IIb-VO[]
  5. ABl. EU Nr. L 338 S. 1; Brüssel IIa-VO[]
  6. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 226, 244 = FamRZ 2020, 1533 Rn. 11[]
  7. BGH, Beschluss vom 08.10.2014 XII ZB 406/13 , FamRZ 2015, 42 Rn. 14[]
  8. vgl. dazu auch BGH, Urteil BGHZ 133, 227 = FamRZ 1996, 1209, 1211 zu § 37 Abs. 2 EheG[]
  9. Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1318 Rn. 13, 27[]
  10. ABl. EG Nr. L 7 vom 10.01.2009 S. 1; EuUnthVO[]
  11. ABl. EG Nr. L 331 vom 16.12.2009 S.19; HUP[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020 XII ZB 358/19 , FamRZ 2020, 918 Rn. 12[]
  13. BGH Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 148/17 NJW-RR 2018, 522 Rn. 13 mwN[]
  14. vgl. Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1313 Rn. 28 f.[]
  15. vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald 6. Aufl. § 322 Rn.190; Musielak/Voit/Musielak ZPO 19. Aufl. § 322 Rn. 64[]
  16. vgl. jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15.11.2022] § 1313 Rn. 23[]
  17. BGH Urteil vom 23.02.2018 – V ZR 101/16 NJW 2018, 2550 Rn. 32 mwN[]
  18. vgl. Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1318 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1318 Rn. 1[]
  19. vgl. Staudinger/Voppel BGB [2018] Vorbem. §§ 1313 ff. Rn. 35; Helms in Prütting/Helms FamFG 6. Aufl. § 126 Rn. 3; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1.05.2023] § 1313 Rn. 5; NK-BGB/Antomo 4. Aufl. § 1313 Rn. 14; aA wohl BeckOGK/Otto [Stand: 1.10.2022] BGB § 1313 Rn. 8; Erman/Roth BGB 16./17. Aufl. § 1313 Rn. 3[]
  20. vgl. Soergel/Heintzmann BGB 13. Aufl. § 1317 Rn. 27 und § 1318 Rn. 5; Münch-KommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1318 Rn. 4; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1318 Rn. 29 und Vorbem. §§ 1313 ff. Rn. 35; Johannsen/Henrich/Althammer/Henrich Familienrecht 7. Aufl. § 1313 BGB Rn. 6; vgl. dazu auch Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt Familienrecht 7. Aufl. § 126 FamFG Rn. 9; Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG 7. Aufl. § 126 Rn. 6; MünchKomm-FamFG/Lugani 3. Aufl. § 126 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Gottwald 6. Aufl. § 322 Rn.19[]
  21. BT-Drs. 13/9416 S. 28[]
  22. vgl. BGH Urteil vom 23.02.2018 – V ZR 101/16 , NJW 2018, 2550 Rn. 34[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 14[]
  24. vgl. BGH Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 490/15 , NJW-RR 2017, 763 Rn. 2 mwN[]
  25. vgl. BGH Urteil vom 18.06.1964 – VII ZR 152/62 NJW 1964, 1858[]
  26. vgl. BGH, Urteil BGHZ 149, 357 = FamRZ 2002, 604[]
  27. vgl. Kaiser FamRZ 2013, 77, 82 ff. zur Zwangsehe[]
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