Selbständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen1. Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen2.

Nicht rentenversicherungspflichtige Beschäftigte und Selbständige können als Äquivalent zu der von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mittels der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betriebenen Grundvorsorge einen Anteil von rund 20 % ihres Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge einsetzen. Zudem wird unterhaltsrechtlich eine über die primäre Altersversorgung hinausgehende zusätzliche Altersvorsorge von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens akzeptiert, so dass Selbständige wie der Antragsgegner in der Summe 24 % ihres Bruttoerwerbseinkommens für die Altersvorsorge aufwenden und damit soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird von ihrem Einkommen absetzen können3.
Als Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz ist allerdings nicht das Einkommen des jeweiligen Vorjahres heranzuziehen. Nicht anders als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ausgehend vom jeweils laufenden Erwerbseinkommen berechnet werden, kann der Unterhaltspflichtige jedenfalls bei wie hier abgeschlossenen Unterhaltszeiträumen auf das in diesen jeweils erzielte Erwerbseinkommen abstellen, um die Höchstgrenze seiner Altersvorsorge zu ermitteln. Dementsprechend sehen auch die Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf4 nicht das Einkommen des Vorjahres als Bezugspunkt vor.
Dem Oberlandesgericht Düsseldorf kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass die Darlehenstilgungen, die im Zusammenhang mit der Ermittlung der aus VuV erzielten Einkünfte berücksichtigt worden sind, auf die Altersvorsorgequote von 24 % anzurechnen sind und damit den als Altersvorsorge möglichen Höchstbetrag reduzieren5.
Zwar bildet ein Unterhaltsschuldner, der mit den Mieteinnahmen aus einem darlehensfinanzierten Objekt neben Zinszahlungen auch die Tilgung bestreitet, sukzessive unbelastetes Immobilieneigentum, das grundsätzlich zur Altersvorsorge geeignet ist. Bis zur Obergrenze der Mieteinkünfte geht diese Tilgung aber letztlich nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, weil die Mieteinnahmen erst durch Zins und Tilgung ermöglicht werden. Es verhält sich insoweit nicht anders als bei der Anrechnung der Tilgung auf den Wohnwert eines vom Unterhaltsschuldner für eigene Wohnzwecke genutzten Objekts. Für diese Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof bereits anerkannt, dass nur die den Wohnwert übersteigende Tilgung eine zusätzliche, unterhaltsrechtlich relevante Altersvorsorge darstellt6. Denn nur insoweit werden nicht durch Zins und Tilgung erst generierte Einkünfte unterhaltsrechtlich „neutralisiert“, sondern davon unabhängige Mittel des Unterhaltsschuldners „auf Kosten des Unterhaltsberechtigten“ zur Vermögensbildung verwendet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 557/20
- im Anschluss an BGH, Urteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739[↩]
- Fortführung von BGH, Beschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 67 f.[↩]
- dort Punkt 10.01.2[↩]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 – II7 UF 189/19[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 32 ff.[↩]