Ehegattenunterhalt – und seine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung

Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Ehegattenunterhalt – und seine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung

Die abgestuften Beschränkungsmöglichkeiten erlauben es, einzelfallbezogen auf das Ausmaß einer Unbilligkeit zu reagieren1. Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab und ist damit grundsätzlich Gegenstand der Beurteilung des Tatgerichts2, dem insoweit ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt3.

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist für den Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall die Billigkeitsabwägung des Oberlandesgerichts Düsseldorf4 rechtsfehlerfrei:

Es hat zu Gunsten des Antragsgegners eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragstellerin im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB ab März 2014 unterstellt, aus dieser jedoch keine Rechtfertigung für eine weitergehende Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs abgeleitet. Dabei hat es sich unter anderem darauf gestützt, dass die herabgesetzten Unterhaltsbeträge bereits weit unterhalb der Beträge lägen, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergeben würden.

Diese Erwägung ist uneingeschränkt zutreffend, weil sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für den Zeitraum ab März 2014 auch bei rechtsfehlerfreien Berechnungen oberhalb des Doppelten der monatlich 1.300 € bewegt, auf die das Amtsgericht den Anspruch für das Jahr 2014 herabgesetzt hat, und die ab Januar 2015 weiter herabgesetzten Beträge noch deutlicher übersteigt. Denn ausgehend von den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen, wonach der Antragsgegner für das Jahr 2014 ein monatliches Erwerbseinkommen von 4.591, 52 € sowie Einkünfte aus VuV und Kapitaleinkünfte von zusammen monatlich 8.101, 73 € erzielte und die Antragstellerin über Erwerbseinkünfte von monatlich 1.013 € verfügte, ergibt sich selbst ohne Berücksichtigung eines Wohnwerts und mit einer Altersvorsorge in unterhaltsrechtlich zulässiger Maximalhöhe ein rechnerischer Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von über 4.000 €. Selbst wenn die Antragstellerin darauf verwiesen würde, den Erlös des Hauses in Marokko im Wege einer Rente zu verwerten und ihr die insoweit vom Oberlandesgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren unangegriffen ermittelte Monatsrente in Höhe von 1.173, 85 € zugerechnet würde, verbliebe ein Anspruch von rund 3.000 €. Dass der zugesprochene Unterhalt den sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Anspruch deutlich unterschreitet, wird auch nicht mit Erfolg durch die nicht weiter ausgeführte Erwägung der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners in Frage gestellt, dem Antragsgegner müsse ab 2013 der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe verbleiben. Vorstehendes gilt erst recht für die Jahre 2015 und 2016, hinsichtlich derer für den Antragsgegner nochmals deutlich höhere Einkünfte festgestellt sind.

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Zudem hat das Oberlandesgericht die Ehedauer von über 21 Jahren sowie die Rollenverteilung in der Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten und den Gesamtzeitraum der Unterhaltszahlungen des Antragsgegners in seine Erwägungen eingestellt. Die Würdigung des Oberlandesgerichts ist mithin vollständig und auch im Ergebnis aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht bedenkenfrei.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 557/20

  1. vgl. Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der tatrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 4 Rn. 1206[]
  2. vgl. BGH, Urteil BGHZ 150, 202 = FamRZ 2002, 810, 813[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 27.04.1988 – IVb ZR 58/87 , FamRZ 1988, 930, 933; und vom 15.02.2012 XII ZR 137/09 FamRZ 2012, 779 Rn. 36[]
  4. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 – II7 UF 189/19[]