Ehevertrag mit lebenslanger Unterhaltsverpflichtung

Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen1.

Ehevertrag mit lebenslanger Unterhaltsverpflichtung

Der titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus dem Ehevertrag unterliegt im Rahmen der vom Ehemann erhobenen Abänderungsklage einer Anpassung nach § 313 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1578 b BGB2.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ist bei der Billigkeitsabwägung, ob der nacheheliche Unterhalt zu befristen ist, vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Liegen ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung des Unterhalts regelmäßig aus3.

Es liegt im Rahmen rechtsfehlerfreier Ermessensausübung des Tatrichters, dass das Berufungsgericht den unterhaltsrechtlichen Bedarf der Ehefrau im Wege des § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt hat. Gegen diese für den Kläger günstige Würdigung werden seitens der Beklagten im Übrigen keine Einwendungen erhoben.

Zwar erlaubte § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon bei Abschluss des Ehevertrages im Jahre 1996 eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf. Bei langer Ehedauer wurde von der Herabsetzung allerdings regelmäßig kein Gebrauch gemacht4. Mit § 1578 b BGB hat der Gesetzgeber zudem die bis dahin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände ebenfalls in die Befristungsmöglichkeit einbezogen. Auch insoweit kann die Herabsetzung im Rahmen der Billigkeitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss immer auch im Lichte einer kumulativ oder auch alternativ möglichen Befristung gesehen werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßstäbe ein anderes Gewicht. Während nach altem Recht die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt sie jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar5.

Weiterlesen:
Unterhaltsabfindung und eine Anpassung der Rentenkürzung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2015 – XII ZR 80/13

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09 , FamRZ 2012, 525[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09 , FamRZ 2012, 525 Rn. 49 f.; s. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 66/14[]
  3. BGH, Urteil vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09 , FamRZ 2012, 525 Rn. 50 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 145/09 , FamRZ 2012, 951 Rn. 21 und BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 309/11 , FamRZ 2013, 1291 Rn. 17 zum Krankheitsunterhalt[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – XII ZR 47/10 , FamRZ 2012, 197 Rn. 21 mwN[]