Ehevertragliche Unterhaltsverpflichtung – und das anrechnungsfreie Einkommen

Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen.

Ehevertragliche Unterhaltsverpflichtung – und das anrechnungsfreie Einkommen

Bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse muss die Grundlage der Vereinbarung möglichst beibehalten werden, für die in erster Linie der Parteiwille maßgebend ist1. Deshalb ist im Rahmen der Prüfung des § 1578 b BGB von den Regelungen des notariellen Vertrages auszugehen, die bei einer etwaigen Abänderung hieran anzupassen sind2.

Im vorliegenden Fall war nach der Regelung des 1996 geschlossenen Ehevertrags zwar das Renteneinkommen der Ehefrau, nicht aber eigenes Erwerbseinkommen auf die Unterhaltsleistung anzurechnen. Insoweit ist auf die damalige Rechtslage Bezug zu nehmen, wonach Erwerbseinkommen – ohne eine solche Regelung – auf den Unterhalt anzurechnen war (so genannte Anrechnungsmethode3). Daraus folgt, dass sich die Ehegatten bereits damals insoweit von der Gesetzeslage gelöst haben, als der Ehefrau ihr Erwerbseinkommen anrechnungsfrei verbleiben sollte. Daran muss sich der Kläger festhalten lassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2015 – XII ZR 80/13

  1. vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1986 – IVb ZR 34/85 , FamRZ 1986, 783, 784[]
  2. BGH, Urteil vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09 , FamRZ 2012, 525 Rn. 51[]
  3. s. etwa BGH, Urteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 988[]
Weiterlesen:
Teilauskünfte eines Ehegatten über sein Einkommen