Eine Hündin namens Babsi – Zuweisung und Herausgabe eines Hundes während des Getrenntlebens

Bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361 a Abs. 2 BGB dürfte es sich weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch Tieren ermöglichen.

Eine Hündin namens Babsi – Zuweisung und Herausgabe eines Hundes während des Getrenntlebens

Auf Tiere sind gemäß § 90 a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Somit richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach den Regeln des § 1361a BGB über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohn- und Hauswirtschaft oder sonst für ihr Zusammenleben bestimmt sind, so dass für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein kann1.

Je nach den Eigentumsverhältnissen richtet sich die Zuweisung – der vierjährigen Malteserhünding Babsi – nach § 1361a Abs. 1 BGB bzw. 1361 Abs. 2 BGB.

Kann keiner der Eheleute ein Alleineigentum an Babsi beweisen, so gilt die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten2.

Hier kann nicht vom Alleineigentum der Antragstellerin an der Malteserhündin ausgegangen werden. Vielmehr konnte sie ihr Alleineigentum gerade nicht beweisen. Dazu würde nicht einmal ein durch die Antragstellerin erfolgter Abschluss des Kaufvertrages reichen3 und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der offensichtlich unstreitigen Tatsache, dass die Antragstellerin die Hundesteuer der Hündin trägt und sowohl deren Heimtier- als auch Impfausweis auf sie läuft. Hinsichtlich der Tierarztkosten hat die Antragstellerin diese offensichtlich in der Vergangenheit überwiegend getragen, jedoch die während des Besitzes des Antragsgegners aufgrund der ungewollten Schwangerschaft eingetretenen Tierarztforderungen hat offensichtlich der Antragsgegner beglichen.

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Im vorliegenden Fall beruhte nach dem beiderseitigen Vortrag die Anschaffung der Hündin auf einer gemeinsamen Entscheidung, auch die Auswahl derselben und die Betreuung und Fürsorge für den Hund wurde während des Zusammenlebens von beiden übernommen. Dafür spricht auch, dass Babsi nach über einem Jahr „Kontaktsperre“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2014 die Antragstellerin offensichtlich sofort wieder als bekanntes „Frauchen“ identifizierte.

Eine Alleineigentümerstellung der Antragstellerin konnte somit nicht nachgewiesen werden, zumal für die Eigentumsverhältnisse die Vermutung gemäß § 1568b Abs. 2 BGB analog4gilt, so dass die Zuweisung von Babsi allein auf § 1361a Abs. 2 BGB gestützt werden kann.

Maßgeblich für die Zuweisung der Hündin waren somit allein Grundsätze der Billigkeit, wobei gemäß § 1361a Abs. 4 BGB eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Übereignung gerade nicht stattfindet.

Bei der Bewertung der Billigkeit war die neue Tatsache im Sinne des § 65 Abs. 3 FamFG, dass die Schwangerschaft für Babsi – abgesehen von der Totaloperation – folgenlos war, zu berücksichtigen und fiel damit im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr zu Lasten des Antragsgegners ins Gewicht.

Demgegenüber wird die Billigkeitsprüfung dominiert von der Tatsache, dass der Antragstellerin der Antragstellerin den gemeinsamen Hund seit rund 1 1/2 Jahren vorenthalten hat und sie offensichtlich trotz Miteigentums über wesentliche, den Hund betreffende Dinge, wie die Schwangerschaft und deren Folgen nur über das Gerichtsverfahren informiert wird.

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Für eine mangelnde „Bindungstoleranz“ des Antragsgegners spricht auch, dass er sich dem von der Familienrichterin nachvollziehbar vorgeschlagenen wöchentlichen Wechselmodell gegenüber und auch jeglichen Vorschlägen, die eine ausgewogene Teilhabe der Beteiligten am Hund beinhalten, verschließt. Soweit er sich mit der Beschwerdebegründung darauf beruft, dass er der Antragstellerin einen gemeinsamen Spaziergang mit der Hündin und mehrere gemeinsame Treffen in einem Cafe ermöglichte, so zeigt dies gerade, dass er offensichtlich unter keinen Umständen möchte, dass die Antragstellerin mit dem Hund auch Zeit alleine verbringt.

Bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361a Abs. 2 BGB dürfte sich es sich auch weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch Tieren ermöglichen. Dabei hat der Antragsgegner durch sein Verhalten in der Vergangenheit und das Vorenthalten der Hündin bei der Trennung jedoch gezeigt, dass er an einer ausgewogenen Teilhabe an dem im Miteigentum stehenden Hund unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl des Hundes als auch beider Eheleute nicht interessiert ist. Demgegenüber geht der Beschwerdesenat wie auch das Familiengericht davon aus, dass die Antragstellerin, der die gemeinsame Hündin mittlerweile rund 1 1/2 Jahre vorenthalten wurde, das Miteigentum ihres Ehemannes an Babsi respektieren wird.

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Keine Zweifel bestehen daran, dass vorliegend beide Eheleute durchaus geeignet sind, die Betreuung einer Malteserhündin zu übernehmen, der Antragsgegner aufgrund seiner bereits frühkindlichen Sozialisation mit Hunden und die Antragstellerin aufgrund entsprechender Literaturrecherche und Weiterbildung.

Aufgrund des nicht billigenswerten Verhaltens des Antragsgegners in der Vergangenheit entspricht jedoch nur eine Zuweisung der Hündin an die Antragstellerin den Grundsätzen der Billigkeit.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. April 2014 – 18 UF 62/14

  1. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; OLG Bamberg FamRZ 2004, 559; Palandt-Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1361 a RZ 10[]
  2. OLG Schleswig FamRZ 2013, 1984 zu § 1568b Abs. 1 BGB[]
  3. vgl. OLG Schleswig a.a.O.[]
  4. vgl. Palandt-Brudermüller a.a.O. RZ 16[]