Einkommensermittlung zur Unterhaltsberechnung – und die Rückstellungen

Ist der Unterhaltspflichtige selbstständig tätig, ist bei ihm zum Zwecke der Feststellung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der aus der geschäftlichen Tätigkeit erzielte Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Dieser lässt sich regelmäßig aus letzten vorliegenden Jahresabschlüssen bzw. Steuerbescheiden ersehen.

Einkommensermittlung zur Unterhaltsberechnung – und die Rückstellungen

Rückstellungen können gemäß § 249 Abs. 1 HGB gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, sowie für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Dies bedeutet, dass Rückstellungen nicht für Schadensausgleich oder gar allgemeines Unternehmerwagnis oder für künftige Ausgaben gebildet werden dürfen1.

Die Rechtfertigung der Rückstellung müssen zum Zwecke der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung konkret nachgewiesenen werden. Stellt der Unterhaltspflichtige keine entsprechenden Aufwendungen dar, ist unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass solche auch in nennenswerter Höhe nicht entstanden sind, so dass die Rückstellung gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist2.

Soweit er, ohne dass dies aus irgendwelchen Unterlagen konkret ersichtlich gemacht wurde, behauptet, dass er die Gewinne bis auf einen geringen Anteil nicht zum Lebensunterhalt verbraucht, sondern in der Firma gelassen habe, handelt es sich unterhaltsrechtlich um Vermögensbildung, welche die Antragstellerin nach Trennung der Beteiligten grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen muss. Im Falle der Thesaurierung von Einkünften – wie vorliegend – gilt dies lediglich dann ausnahmsweise nicht, wenn das dadurch gebildete Vermögen einem Ausgleich im Zugewinnausgleich unterliegen würde, da dies einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot darstellen würde3. Da die Beteiligten durch ehevertragliche Regelung sowohl den Wert der Firma als auch das Kapitalvermögen auf Konten, welche allein auf den Antragsgegner lauten, dem Zugewinnausgleich entzogen haben, ist eine doppelte Berücksichtigung der angesparten Vermögenswerte ausgeschlossen, so dass eine Einbeziehung in den Trennungsunterhalt regelgerecht zu erfolgen hat.

Da der Unterhalt der Vermögensbildung vorgeht, muss sich der Unterhaltsberechtigte nach Trennung über einen reduzierten Unterhalt nicht mehr an der Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen beteiligen, wobei es noch nicht einmal darauf ankommt, ob die durch die Erzielung des Einkommens vorhandenen Mittel während der Ehe zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben oder nicht4. Auch wenn der Antragsgegner zutreffend darauf hinweist, dass die Unterhaltsberechnung getrennt lebender Eheleute grundsätzlich die tatsächlich in der Ehe gelebten Verhältnisse abbilden und kein neuer status quo geschaffen werden soll, so ist anhand der vorhandenen Einkünfte mangels anderweitiger Darlegung gleichwohl ein objektivierter Maßstab für die gerichtliche Feststellung des ehelichen Lebensbedarfs iSd § 1361 BGB anzulegen5.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2015 – 11 UF 100/15

  1. Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Kuckenberg/Perleberg-Kölbel, 10. Aufl.2015, Kap. 13 Rn. 79[]
  2. Wendl/Spieker, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl.2015, § 1 Rn. 388 ff.[]
  3. BGH FamRZ 2007, 1532[]
  4. Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt, 10 . Aufl.2015, Kap. 6 Rn. 227[]
  5. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl.2015, § 1361 Rn. 11 mit Verweis auf § 1578 Rn 36[]