Bei Verfahren über die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann für die Bestimmung des Geschäftswerts nicht auf § 63 Satz 1 GNotKG abgestellt werden.

Diese Vorschrift betrifft in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dauerbetreuung anhand der übertragenen Aufgabenkreise vorzunehmen1.
Eine Kontrollbetreuung ist, auch wenn sie zusätzlich die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollmachten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in § 1896 Abs. 3 BGB mit der Wahrnehmung der Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber wie die Betreuung für andere Aufgabenkreise grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf einzelne Rechtshandlungen i.S.v. § 63 Satz 1 GNotKG.
Für die Bestimmung des Geschäftswerts kann im vorliegenden Fall auch nicht auf § 36 Abs. 1 GNotKG abgestellt werden. Denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die zumindest auch unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen2. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der betreuungsgerichtlichen Entscheidung dar.
Die Wertfestsetzung bestimmt sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – XII ZB 373/16