Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß 3 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.

Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den Aufgabenkreises „Widerruf von Vollmachten“ bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen – nicht jedoch im eigenen Namen – Beschwerde gegen die Betreuerbestellung selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Vollmacht widerrufen hat.
Eine im Verfahren auf einstweilige Anordnung im eigenen Namen des Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da die Vollmacht kein subjektives Recht des Bevollmächtigten begründet. Die Betreuerbestellung oder die Ablehnung liegt allein im Interesse der Betroffenen. Gegen eine Betreuung trotz Vollmacht kann der Bevollmächtigte nur im Namen der Betroffenen Beschwerde einlegen, um deren Wunsch, eine Betreuung zu vermeiden, durchzusetzen1. Dies gilt zumindest nach erfolgtem Widerruf der Vollmacht2. Daran hat sich auch durch § 303 Abs. 4 FamFG nichts geändert. Die im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts3 notwendige verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift gebietet, dass effektiver Rechtsschutz für die Betroffene gewährleistet sein, in dem der Bevollmächtigte jedenfalls insoweit Vertretungsmacht ( gegebenenfalls auch nach dem Widerruf ) behalten muss, dass er die Betroffene im Rechtsmittel auch im einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten kann. Es hat sich jedoch nichts daran geändert, dass der Bevollmächtigte aus der Vollmacht selbst keine Rechte hat, in die eingegriffen werden kann und dass das Betreuungsgericht auch in das Kausalverhältnis nicht unmittelbar eingreift, wenn es einen Betreuer bestellt. Der Bevollmächtigte kann die Entscheidungen des Betreuungsgericht unter keinen Umständen im eigenen Namen anfechten4. Der im Interesse der Betroffenen zu gewährende effektive Rechtsschutz gebietet lediglich, dass der Bevollmächtigte die Betroffene vertreten kann, nicht jedoch das eigene Rechte begründet werden5.
Hat der Bevollmächtigte im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht namens des Betroffenen Beschwerde eingelegt und wurde die Vollmacht im Rahmen des Aufgabenkreises „Widerruf von Vollmachten“ durch den (vorläufigen) Betreuer widerrufen, ist der Bevollmächtigte im Hauptsacheverfahren nicht Beteiligter nach § 278 Abs 1 Nr. 3 FamFG.
Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 29. März 2012 – Ha 2 XVII 523/11
- BayObLG, Beschluss vom 09.04.2003 – 3 Z BR 242/02[↩]
- OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2009 – 20 W 504/08[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008 – 1 BvR 1415/08[↩]
- vgl. Fröschle, Inn: Brütting/Helms, FamFG-Kommentar, 2. Auflage 2011, § 303, Rand-Nr. 54[↩]
- vgl. Fröschle, aaO, Rand-Ziffern 56 bis 58[↩]