Der Eintragung eines Vaters im Geburtsregister, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, stehen fehlende Personenstandsurkunden zur Mutter nicht entgegen. Ein Nachweis nicht bestehender Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt kann nur verlangt werden, wenn für eine solche Ehe konkrete Anhaltspunkte bestehen.
Der Anerkennung kann nicht deshalb die Wirksamkeit versagt werden, weil nicht durch öffentliche Urkunden belegt ist, dass die Beteiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war und deshalb die – rechtlich vorrangige – Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt.
Das Standesamt soll zwar nach § 73 PStG in Verbindung mit § 33 Satz 1 PStV bei Anzeige einer Geburt bei – wie hier – nicht miteinander verheirateter Eltern die Vorlage der Geburtsurkunden beider Elternteile sowie ggf. die Erklärungen über Vaterschaftsanerkennungen und gemeinsame Sorgerechtsausübung verlangen. Eine vollständige Urkundenvorlage ist hier nicht erfolgt, weil die Mutter eine Geburtsurkunde nicht vorgelegt hat. Diesem Mangel kann aber hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass – wie es hier auch geschehen ist -, der Angabe zum Familiennamen der Mutter ein erläuternder Zusatz nach § 35 Satz 1 PStV beigefügt wird.
Das Gesetz sieht weder für Deutsche noch für Ausländer eine Verpflichtung vor, im Falle einer Vaterschaftsanerkennung einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Eine solche Nachweispflicht käme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz eine Vaterschaftsanerkennung ausdrücklich schon vor der Geburt erlaubt (§ 1594 Absatz 4 BGB) und zu diesem Zeitpunkt ein Nachweis über eine zum Zeitpunkt der Geburt nicht bestehende Ehe nicht erbracht werden könnte. Für ausländische Mütter käme hinzu, dass für diese – falls der Heimatstaat eine Bescheinigung über den Personenstand nicht ausstellt – keine Möglichkeit bestünde, durch eine öffentliche Urkunde ihren Status als Ledige nachzuweisen. Ein der Befreiung von dem Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309 Absatz 2 BGB) vergleichbares Verfahren für den Fall einer beabsichtigten Vaterschaftsanerkennung sieht das deutsche Recht nicht vor.
Gegen die Annahme einer Pflicht zum Nachweis, dass bei Geburt keine Ehe der Mutter bestanden hat, spricht im Übrigen der Rechtsgedanke des § 1598 Absatz 1 BGB, wonach eine Vaterschaftsanerkennung nur dann unwirksam ist, wenn sie den Erfordernissen der vorhergehenden Vorschriften nicht genügt. Mag auch die Heilungswirkung nach § 1598 Absatz 2 BGB nicht eintreten, wenn Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die sich aus dem Verhältnis zu einer anderweitig bestehenden Vaterschaft ergeben1, ist dem ersten Absatz der Vorschrift gleichwohl der Grundsatz zu entnehmen, dass zunächst von der Wirksamkeit einer formgerecht erklärten Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist.
Es mag dahingestellt bleiben, ob der Standesbeamte in Ausübung seiner Pflicht zur Ermittlung und abschließenden Prüfung des Sachverhalts (§ 5 PStV) weitere Nachweise über eine im Ausland nicht bestehende Ehe verlangen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Eheschließung vorliegen, wie es aufgrund eigener Angaben der Mutter in dem Sachverhalt der Fall war, über den das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 23.07.20082 zu entscheiden hatte. Konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Ehe sind hier nicht ersichtlich. Der vom Standesamt angeführte Umstand, dass die Beteiligte zu 1 in einem Alter sei, in dem sie durchaus auch bereits verheiratet sein könne genügt insoweit nicht. Insoweit gilt, dass die rein theoretische Möglichkeit einer bei der Geburt bestehenden Ehe nicht ausreicht, eine Vaterschaftsanerkennung – gewissermaßen vorsorglich – anzuzweifeln und mit dieser Begründung dem Kind die abstammungsrechtliche Zuordnung zum Anerkennenden vorzuenthalten3.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 11 Wx 35/13











