Einwilligungsvorbehalt – und die Amtsermittlungspflicht des Betreuungsgerichts

Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen1.

Einwilligungsvorbehalt – und die Amtsermittlungspflicht des Betreuungsgerichts

Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen.

Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann2.

Diesen Anforderungen wurde die hier angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art sind nicht dargelegt und Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, hat das Landgericht nicht getroffen. Das Landgericht beschränkt sich vielmehr auf Mutmaßungen, dass die Betroffene sich selbst durch das Unterlassen gebotener Maßnahmen Schaden zugefügt habe. Das betrifft sowohl das Unterlassen der rechtzeitigen Begleichung möglicher Steuerschulden in den USA als auch das Unterlassen der gebotenen Maßnahmen zur Abwehr einer Hausbesetzung durch Obdachlose.

Um die Betroffene in diesen Angelegenheiten zu unterstützen und das krankheitsbedingte Unterlassen notwendiger Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung abzuwenden, ist die Beteiligte zur Betreuerin bestellt worden. Kraft dieses Amtes liegt es in ihrer Zuständigkeit, die notwendigen Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Steuerschulden in den USA als auch in Bezug auf die Hausbesetzung in Frankreich zu ergreifen, um die daraus resultierenden Vermögensgefährdungen abzuwenden.

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Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es für die Umsetzung dieser Maßnahmen eines Einwilligungsvorbehalts bedarf. Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hätte daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Betroffenen durch aktives Tun der Betroffenen festgestellt werden müssen, indem sie etwa vermögenserhaltende und schützende Maßnahmen der Betreuerin konterkarierte oder andere vermögensschädigende Maßnahmen träfe. Solche Feststellungen sind jedoch nicht getroffen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 563/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 92/15 , FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 – XII ZB 275/16 , FamRZ 2016, 2088 Rn. 6; vom 27.04.2016 – XII ZB 7/16 , FamRZ 2016, 1070 Rn. 16; und vom 28.07.2015 – XII ZB 92/15 , FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 f. mwN[]