Einwilligungsvorbehalt – und die bestehende Vorsorgevollmacht

Ist zum effektiven Schutz des Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich, ist eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend.

Einwilligungsvorbehalt – und die bestehende Vorsorgevollmacht

Die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts und der auf die Vermögenssorge bezogenen Betreuerbestellung1 ergibt sich in solchen Fällen schon daraus, dass die Vollmacht zur Verhinderung weiterer schädigender Vermögensdispositionen des Betroffenen, wozu dieser nach den Feststellungen entschlossen ist, nicht ausreicht, weil die Vollmacht als solche den Betroffenen nicht an eigenen Geschäftsabschlüssen hindert.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2023 – XII ZB 106/21

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2020 XII ZB 179/20 FamRZ 2021, 303 Rn. 13[]

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