Einwilligungsvorbehalt – und die Grenzen seiner Anordnung

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen1. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden2.

Einwilligungsvorbehalt – und die Grenzen seiner Anordnung

Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Ein Einwilligungsvorbehalt kann allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann3. Der Umfang der Ermittlungen muss zudem dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne konkrete Feststellungen nicht rechtfertigen lässt4.

Auch wenn § 1903 BGB weder eine dem § 1896 Abs. 1a BGB entsprechende Vorschrift zum freien Willen enthält noch auf letztere verweist, darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden5.

Diesen Anforderungen wurde im hier entschiedenen Fall die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz6 nicht gerecht:

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Der Sachverständige im Betreuungsverfahren

Das Landgericht beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Einwilligungsvorbehalt aufgrund eines erkrankungsbedingten Realitätsverlustes zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich sei. Im Übrigen verweist es auf das Gutachten, den Bericht der Betreuungsbehörde vom 19.05.2020, das Schreiben des Betreuers vom 06.10.2020 sowie auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss. Auch dieser enthält keine konkreten Feststellungen, sondern beschränkt sich auf die allgemeinen Ausführungen, der Betroffene tätige sinnlose Ausgaben in erheblichem, zu seinem Vermögen und seinen geringen Einkünften völlig außer Verhältnis stehendem Umfang, weshalb ein Vermögensverlust, eine erhebliche Verschuldung und eine Gefährdung seiner Grundbedürfnisse zu befürchten seien. Damit fehlt es der angefochtenen Entscheidung an Feststellungen konkreter Anhaltspunkte, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten; solche können auch nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf Aktenteile ersetzt werden.

Schließlich hat weder das Amtsgericht noch das Landgericht Feststellungen zum freien Willen des Betroffenen i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB getroffen.

Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif war, hat der Bundesgerichtshof sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2021 – XII ZB 503/20

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – XII ZB 577/17 , FamRZ 2018, 1193[]
  2. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – XII ZB 495/16 , FamRZ 2017, 1341[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – XII ZB 577/17 , FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 06.05.2020 – XII ZB 483/19 , FamRZ 2020, 1405 Rn. 7 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – XII ZB 495/16 , FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN[]
  6. LG Weiden i.d. OPf., Beschluss vom 28.10.2020 – 22 T 66/20[]
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