Für einen angeordneten Einwilligungsvorbehalt ist eine abstrakte Vermögensgefährdung ausreichend.
Eine Geschäftsunfähigkeit ist keine hinreichende Bedingung für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts bezüglich des Vermögens.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2017 – XII ZB 507/16











