Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt nach § 1601 BGB einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 – 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes.
Unterhaltsberechtigung der pflegebedürftigen Mutter
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 BGB, und damit auch ein pflegebedürftiges Elternteil – im vorliegenden Fall die Mutter – gegenüber den eigenen Kindern.
Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten1. Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Barbetrag. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren2.Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Kindes
Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes ist in einem ersten Schritt die Berechnungsweise zugrunde zu legen, die der Bundesgerichtshof für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit bei der Fallgestaltung für sachgerecht hält, bei der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte.
In solchen Fällen wird von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages um eine – in der Regel mit 10 % zu bemessende – Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen3.
Ob diese Berechnungsmethode auch dann herangezogen werden kann, wenn nicht der Unterhaltspflichtige, sondern sein Ehegatte über höhere Einkünfte verfügt, brauchte der Bundesgerichtshof bisher nicht zu entscheiden. Im Schrifttum wird dies teilweise befürwortet, weil auch in solchen Fällen sachgerechte und angemessene Ergebnisse zu erzielen seien4. Die Frage kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Berechnungsmethode kommt hier unabhängig davon nicht in Betracht, weil die beklagte Tochter nicht über eigene bare Mittel verfügt, mit denen sie zum Familienunterhalt beizutragen hätte.
Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, soll durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen auf die geschilderte Weise gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst und unter Berücksichtigung dessen die Beteiligung der Ehegatten am Familienunterhalt festgestellt wird5. Die Tochter erzielt vorliegend indessen kein Einkommen, das auf Familienunterhalt einerseits und Elternunterhalt andererseits aufgeteilt werden könnte. Sie kommt als Miteigentümerin der von den Eheleuten bewohnten Ehewohnung wovon der Bundesgerichtshof aufgrund der getroffenen Feststellungen auszugehen hat 20 nur in den Genuss des Vorteils mietfreien Wohnens. Dieser Vorteil ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten6. Das ändert aber nichts daran, dass der Tochter hieraus keine Mittel zur Verfügung stehen, die sie für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen könnte. Denn der Schwiegersohn braucht als Miteigentümer an die Tochter keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Beanspruchen kann die Tochter allein Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB, der im vorliegenden Fall aufgrund des bestehenden Miteigentums keine Wohnkosten, sondern nur die Nebenkosten umfasst und im Übrigen nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist7.
Heranziehung des Taschengeldanspruchs für Zwecke des Elternunterhalts
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Heranziehung des Taschengeldes für Unterhaltszwecke in Betracht kommt.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach den §§ 1360, 1360 a BGB ist. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, das heißt auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll8. Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch – ebenso wie ersterer hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen.
Das Taschengeld eines Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt9.
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne Kritik geblieben. Insofern wird darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des verheirateten Elternteils zur Zahlung von Familienunterhalt bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit unberücksichtigt bleibt, weshalb sein Renteneinkommen in voller Höhe als bedarfsdeckend angesehen wird. Denn der Elternunterhalt deckt nur den eigenen Bedarf und dient nicht dazu, dem Elternteil die Erfüllung eigener Unterhaltspflichten zu ermöglichen10. Aus welchen Gründen das beim Taschengeld nicht gelte, erkläre sich nicht. Richtigerweise müsse der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinem Ehegatten bei der Einkommensermittlung außer Betracht bleiben11.
Diesen Einwand hält der Bundesgerichtshof nicht für gerechtfertigt, weil die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Fall der Anrechnung von bedarfsdeckendem Einkommen gilt der Grundsatz, dass eine eigene Unterhaltsverpflichtung den Bedarf nicht zu erhöhen vermag, da der Unterhaltsanspruch allein der Behebung des eigenen Unterhaltsbedarfs dient12. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit ist der Anspruch auf Taschengeld anders als der übrige Teil des Familienunterhalts auf Geldleistung gerichtet, auf die der Ehegatte Anspruch hat und die er als sein Einkommen gegebenenfalls zur Erfüllung von Unterhaltspflichten einzusetzen hat. Das Taschengeld ist demgemäß in seiner Höhe von einer bestehenden Unterhaltspflicht unabhängig.
Die ferner beanstandete fehlende Akzeptanz der Verwendung dieses monetären Teils des Familienunterhalts für Unterhaltszwecke sowie Probleme der Durchsetzung des Taschengeldanspruchs13 mögen vorliegen, ändern an dessen grundsätzlicher Berechtigung jedoch nichts. Eine Haftung des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen wird hierdurch nicht begründet, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass ein Abfluss von Mitteln bei dem anderen Ehegatten in der Regel auf die finanziellen Verhältnisse der Familie ausstrahlt14.
Berechnung des Taschengeldanspruchs
Das Taschengeld richtet sich – wie der Familienunterhalt – hinsichtlich seiner Höhe nach den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Der Berechnung ist deshalb der Anspruch auf Familienunterhalt zugrunde zu legen.
Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen15.
Bei der Bemessung des Familienunterhalts ist von dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes der Tochter zuzüglich der Steuererstattungen auszugehen und die berufsbedingten Aufwendungen sowie die Kosten einer zusätzlichen Krankenversicherung in Abzug zu bringen.
Darüber hinaus ist einkommensmindernd zu berücksichtigen, dass der Ehemann zusätzliche Altersvorsorge betreibt, und hat Aufwendungen in Höhe von 5 % des jeweiligen Bruttojahreseinkommens anerkannt; höhere Aufwendungen kann die Tochter dem Unterhaltsanspruch der Mutter allerdings nicht entgegenhalten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zusätzliche Vorkehrungen für sein Alter zu treffen, damit er nicht seinerseits auf Unterhaltsansprüche oder staatliche Hilfe angewiesen ist16.
Der Ehemann ist nicht der Mutter der Tochter unterhaltspflichtig, sondern seiner Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts. Die in diesem Unterhaltsrechtsverhältnis maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht mehr der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Dabei haben gemessen an dem verfügbaren Einkommen sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben17. Das gilt für den Familienunterhalt in gleicher Weise.
Unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ist es dem Schwiegersohn während der bestehenden Ehe aber nicht verwehrt, mehr als 5 % seines Jahresnettoeinkommens zu sparen. Vorliegend spart der Schwiegersohn ausweislich der beigebrachten Belege monatlich 400 €. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen (einschließlich Kapitaleinkünften) von über 3.000 € monatlich und unter Berücksichtigung mietfreien Wohnens entspricht dies einer Sparquote, die auch nach objektiven Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung tritt dadurch jedenfalls nicht ein. Folglich haben diese Mittel für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben; der Abzug für die zusätzliche Altersvorsorge hat andererseits zu entfallen.
Den Wohnwert der von den Eheleuten bewohnten Eigentumswohnung ist nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen18. Von dem Wohnwert sind nicht die mit der Eigentumswohnung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen19.
Neben dem Wohnwert sind dem Einkommen die Kapitaleinkünfte des Ehemannes hinzurechnen. Es ist nicht festgestellt, dass die Erträge thesauriert worden sind.
Bei der Bemessung des Familienunterhalts ist zugunsten des Ehemannes kein Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im Rahmen des Familienunterhalts uneingeschränkt der Halbteilungsgrundsatz20.
Angemessenheitskontrolle
Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu leisten. § 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Dieser Betrag kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht durchgängig mit einer bestimmten festen Größe angesetzt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln. Dabei besteht inzwischen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu belassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Bundesgerichtshof hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt21. Damit steht es nicht im Einklang, wenn die Tochter fast in Höhe des gesamten, ihren Selbstbehalt übersteigenden Betrages des Einkommens Unterhalt leisten soll.
Selbstbehalt
Die Inanspruchnahme von Taschengeld für den Elternunterhalt unterliegt aber noch weiteren Angemessenheitsvoraussetzungen.
Der Bundesgerichtshof hat es zwar nicht beanstandet, dass eine im Übrigen einkommenslose Ehefrau, der 1998/99 ein auskömmlicher Familienunterhalt von monatlich 3.000 DM zur Verfügung stand und die ein Taschengeld von monatlich 550 DM beanspruchen konnte, aus ihrem Taschengeld Elternunterhalt zu zahlen hat. Bei dieser Sachlage hat der Bundesgerichtshof die Einsatzpflicht des etwa hälftigen Taschengeldes (260 DM) gebilligt, weil der allgemeine Bedarf aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt war und auch ein gegenüber dem Mindestselbstbehalt erhöhter Bedarf nicht berührt wurde. Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor.
Allerdings ist auch im vorliegenden Fall der allgemeine Bedarf der Tochter durch den ihr zustehenden Familienunterhalt gedeckt. Das der Tochter zustehende Taschengeld, das im Familienunterhalt enthalten ist, braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Da der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in dem hier maßgeblichen Zeitraum 1.400 € betrug, ist ein darin enthaltenes Taschengeld in Höhe von 5 – 7 %, d. h. ein Betrag von 70 € – 98 €, ebenfalls geschütztes Einkommen. Diese Annahme steht auch damit in Einklang, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil ebenfalls über einen Barbetrag zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verfügen kann. Der Bundesgerichtshof hat es zwar nicht für gerechtfertigt gehalten, das Taschengeld der Höhe nach mit dem Barbedarf des Unterhaltsberechtigten zu vergleichen, weil mit Letzterem teilweise andere Bedarfspositionen zu bestreiten sind22. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht ein Mindesttaschengeld anzuerkennen ist, das dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss.
Hinsichtlich des über einen Sockelbetrag von 5 – 7 % des Selbstbehalts hinausgehenden Teils des Taschengeldes ist der Grundsatz zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nur etwa die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen hat21. Dem Unterhaltspflichtigen muss deshalb auch etwa die Hälfte des den Sockelbetrag als Mindesttaschengeld übersteigenden Taschengeldes verbleiben. Nur in Höhe des restlichen Betrages kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt in Betracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2012 – XII ZR 43/11
- vgl. BGH, Urteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 und vom 07.07.2004 XII ZR 272/02, FamRZ 2004, 1370, 1371[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 15 f.[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. m. Anm. Hauß[↩]
- vgl. Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Hauß FamRZ 2010, 1541, 1542; Wellenhofer in Koch Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 19.03.2003 – XII ZR 123/00, FamRZ 2003, 1179, 1180 f.; und BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 29 ff.[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 865[↩]
- BGH, Urteile vom 15.10.2003 – XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366, 368; und vom 21.01.1998 – XII ZR 140/96, FamRZ 1998, 608, 609[↩]
- BGH, Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366, 368; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 3 Rn. 67; Schnitzler/Günther MAH FamR 3. Aufl. § 11 Rn. 125; Wellenhofer in Koch aaO Rn. 5042; Hußmann in Heiß/Born Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 50; Schausten Elternunterhalt Rn. 71; Soyka in Scholz/Stein/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rn. 56[↩]
- so BGH, Urteil vom 07.07.2004 XII ZR 272/02 FamRZ 2004, 1370, 1372[↩]
- Holzwarth/Wagenitz in Höland/Sethe Elternunterhalt S. 16, 18[↩]
- BGH, Urteil vom 07.07.2004 – XII ZR 272/02 FamRZ 2004, 1370, 1372[↩]
- vgl. hierzu Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn.209[↩]
- vgl. hierzu Klinkhammer FPR 2004, 555, 558[↩]
- BGH, Urteile vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 865 und vom 20.03.2002 – XII ZR 216/00, FamRZ 2002, 742[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30 mwN[↩]
- st. BGH-Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2007 – XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532 Rn. 26 f. mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 14.01.2004 – XII ZR 149/01 FamRZ 2004, 792, 794; und vom 20.03.2002 – XII ZR 216/00 FamRZ 2002, 742[↩]
- BGH, Urteile vom 21.04.2004 XII ZR 326/01 FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 154, 247, 258 f. = FamRZ 2003, 1179, 1182[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366, 370[↩]
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