Beim Elternunterhalt sind im Hinblick auf den dem Unterhaltsverpflichteten zu belassenden Selbstbehalt die monatlichen Aufwendungen für ein Reitpferd unberücksichtigt zu lassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein gegenüber den üblichen Sätzen höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden1.
Gemessen hieran ist es für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden, dass die Zuordnung der Tierhaltungskosten zu den mit dem Selbstbehalt zu deckenden Aufwendungen des täglichen Lebens nicht unbillig erscheint, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steigt. Sollte man entgegen dieser von Rechts wegen nicht zu beanstandenden Auffassung meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpferd (hier: von 400 €) nicht mehr durch den dem Einkommen entsprechend erhöhten Selbstbehalt gedeckt sind, wäre im Übrigen zu fragen, ob diese bezogen auf den – wenn auch gehobenen – Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwendungen darstellten, die der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2014 – XII ZB 25/13











