Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens1.

Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende Altersversorgung verfügt.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht.
Für den Elternunterhalt sind auch Zinseinkünfte des Unterhaltspflichtigen einzusetzen. Denn auch diese Vermögenseinkünfte erhöhen als Erträge des Vermögens das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des jeweiligen Vermögensinhabers2.
Zu den wirtschaftlichen Nutzungen können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigen den Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen3.
Gemessen hieran ist es möglich, dass auch die seit der Geburt ihres eigenen Kindes nicht mehr erwerbstätige Tochter teilweise aus ihren Einkünften zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist, weil sie aufgrund ihres nicht unerheblichen Vermögens im hier relevanten Zeitraum über Zinseinnahmen verfügt hat bzw. hätte verfügen können. Dabei kann ihr eigener Bedarf ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt und den Wohnvorteil gesichert sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Tochter, wie im hier entschiedenen Fall, gemeinsam mit ihrem Ehemann in dem in ihrem Alleineigentum befindlichen Einfamilienhaus lebt. Die Einkünfte in Form eines noch im Einzelnen festzustellenden Wohnvorteils sind der Antragsgegnerin ebenfalls zuzurechnen.
Danach lässt sich auch unter Beachtung ihres Anteils am individuellen Familienbedarf4 nicht ausschließen, dass die Tochter aus ihren Einkünften jedenfalls teilweise leistungsfähig ist.
Die Frage, welches Vermögen für den Elternunterhalt einzusetzen ist, richtet sich nach § 1603 Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt5.
Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögens ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstamms nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Auch die Verwertung eines angemessenen selbstgenutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden6.
Dass der Elternunterhalt vergleichsweise schwach ausgestaltet ist, wirkt sich nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenen Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdisposition regelmäßig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auf diese Beträge eingestellt hat7.
Dem Unterhaltspflichtigen ist die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderungen angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern8. Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich frei, in welcher Weise er – jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung – Vorsorge für sein Alter trifft. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzu Art der Altersvorsorge bewertet werden9.
Für die Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist auf den Beginn der Erwerbstätigkeit abzustellen, weil dem Unterhaltsschuldner für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit zuzubilligen ist, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen10. Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist zudem eine Rendite zugrunde zu legen, die der Bundesgerichtshof für ein lang andauerndes Berufsleben auf 4 % bemessen hat, da sich der Renditerückgang erst in den letzten Jahren vollzogen hat11.
Erst wenn der Unterhaltspflichtige bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann das von ihm gebildete Vermögen für den Elternunterhalt in der Weise eingesetzt werden, dass dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird12.
Ferner ist dem Unterhaltspflichtigen ein so genannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder)Bedarfs zuzuerkennen. Die Höhe dieses Betrages lässt sich allerdings nicht pauschal festlegen; vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu belassen sind. Im Falle eines alleinstehenden, kinderlosen Unterhaltsschuldners, der über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, hat der Bundesgerichtshof einen Betrag von 10.000 € als ausreichend erachtet13.
Zugunsten des Elternunterhaltspflichtigen sind die einer zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als abzugsfähig anzuerkennen. Die so geschaffenen Vermögenswerte müssen als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können.
Diese Grundsätze können jedoch nicht ohne weiteres auf eine verheiratete Unterhaltspflichtige, die als Hausfrau über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt, übertragen werden.
Die vom Bundesgerichtshof dem Unterhaltspflichtigen eingeräumte Möglichkeit, von seinem Bruttoeinkommen 5 % für eine zusätzliche Altersvorsorge abzuziehen, soll es dem Erwerbstätigen ermöglichen, von seinem Erwerbseinkommen Rücklagen für eine zusätzliche Altersversorgung zu bilden, anstatt dieses Geld für den Elternunterhalt einsetzen zu müssen.
Demgegenüber besteht für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens. Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts14. Dabei partizipiert der Unterhaltspflichtige nicht nur an der primären Altersversorgung, sondern auch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts an der sekundären. So wie die Ehegatten in einer Hausfrauenehe während der aktiven Zeit des erwerbstätigen Ehegatten von dessen Einkommen leben, leben sie nach Renteneintritt von dessen Rente nebst Zusatzversorgung. Wollte man dem Ansatz des Oberlandesgerichts folgen, müsste man dem Unterhaltspflichtigen im Übrigen konsequenterweise eine Rücklage von 25 % gestatten, da er während seiner Tätigkeit im Haushalt auch keine eigene primäre Altersversorgung erlangt.
Ein Bedürfnis zur Bildung eigenen Altersvorsorgevermögens besteht für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen allerdings dann, wenn er über seinen Ehegatten für das Alter nach diesen Maßstäben nicht hinreichend abgesichert ist.
Von einer hinreichenden Absicherung ist dann auszugehen, wenn der Ehegatte selbst über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende Altersversorgung verfügt. Der Unterhaltspflichtige kann hingegen nicht auf die Versorgung durch seinen Ehegatten verwiesen werden, wenn diese den Maßstäben nicht gerecht wird, die der Bundesgerichtshof für die des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen aufgestellt hat. Deshalb ist für die Prüfung, ob auf das Vermögen des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zurückgegriffen werden kann, zugleich die Kontrollüberlegung anzustellen, ob sein Ehegatte hinreichend für das Alter abgesichert ist, was im Zweifel dann zu verneinen wäre, wenn er über keine zusätzliche Altersversorgung verfügt, die einem Kapital von 5 % seines Bruttoeinkommens unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 % bezogen auf den Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung entspricht. Wenn die von dem erwerbstätigen Ehegatten begründete Altersversorgung hiernach unzureichend erscheint, ist mit dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen die entsprechende Versorgungslücke aufzufüllen und es insoweit vor dem Zugriff des Gläubigers des Elternunterhalts zu schützen.
Da sich hierbei die Tochter als Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit beruft, trägt sie auch hierfür die Darlegungs- und Beweislast15.
Soweit die Tochter damit ihr Vermögen benötigt, um die auf einem unzureichenden Altersvorsorgevermögen beruhende Versorgungslücke aufzufüllen, käme der Einsatz ihres Vermögens insoweit nicht in Betracht.
Soweit danach der Elternunterhalt nicht bzw. nicht in vollem Umfang aus dem Vermögen der Tochter aufgebracht werden kann, ist zu prüfen, ob die Tochter (teilweise) aus ihren Einkünften leistungsfähig ist. Bei der insoweit gebotenen Berechnung des Familieneinkommens wird zu beachten sein, dass der Ehemann der Tochter mit Erreichen der Regelaltersgrenze das von ihm zusätzlich gebildete Altersvorsorgevermögen nach den in der BGH-Entscheidung vom 21.11.2012 aufgestellten Grundsätzen16 als zusätzliches Einkommen einzusetzen hat.
Soweit hingegen der Tochter kein gesondertes Altersvorsorgevermögen zuzubilligen ist, weil sie über ihren Ehemann im Alter hinreichend abgesichert ist, dürfte ihre Leistungsfähigkeit im vorliegend entschiedenen Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen für den geforderten Elternunterhalt nicht zweifelhaft sein. Dies gilt auch dann, wenn man ihr neben dem mit 5.000 € freilich recht knapp bemessenen Notgroschen in Anlehnung an die amtsgerichtliche Entscheidung einen Teil ihres Kapitals als zusätzliches Schonvermögen beließe. Bei der nach den Umständen des Einzelfalls zu treffenden Beurteilung, ob und in welchem Umfang dies erforderlich ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als Alleineigentümerin des Familienheims im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und ihren Lebensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann17.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2015 – XII ZB 236/14
- Abgrenzung zu BGH, Urteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und BGH, Beschluss vom 07.08.2013 XII ZB 269/12 , FamRZ 2013, 1554[↩]
- Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 601, 605; siehe auch BGH, Urteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn.20[↩]
- BGH, Beschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34; und vom 07.08.2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn.19 f.; s. aber auch BGH, Urteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte[↩]
- vgl. BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 27 mwN[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 28[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 30[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 31 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 , FamRZ 2013, 1554 Rn. 29[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 , FamRZ 2013, 1554 Rn. 30[↩]
- BGH, Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 , FamRZ 2013, 203 Rn. 38 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 , FamRZ 2013, 1554 Rn. 36 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 23.06.2010 XII ZR 170/08 FamRZ 2010, 1418 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 XII ZR 150/10 , FamRZ 2013, 203 Rn. 38[↩]
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 Rn. 42[↩]