Entbehrlichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags nach PKH-Bewilligung

Zwar ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung“ in Familienstreitsachen nach Beseitigung des Hindernisses für die Beschwerdeeinlegung innerhalb zweiwöchiger Frist einerseits beim Amtsgericht die Beschwerdeschrift, andererseits beim Oberlandesgericht ein Wiedereinsetzungsantrag einzureichen1. Jedoch ist – jedenfalls im Fall der Bewilligung innerhalb der Beschwerdefrist isoliert nachgesuchter Verfahrenskostenhilfe (VKH) – nach fristgerecht nachgeholter Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz ZPO von Amts wegen auch ohne (rechtzeitig) parallel beim OLG eingereichten Antrag zu bewilligen.

Entbehrlichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags nach PKH-Bewilligung

§ 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO erlaubt ausdrücklich die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen für den Fall, dass die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Mit der Einlegung der Beschwerde beim hierfür gemäß § 64 Abs. 1 FamFG zuständigen Amtsgericht noch innerhalb der Zweiwochenfrist ist diese Voraussetzung erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 ist zudem erforderlich, dass der Wille des Beteiligten auf Fortsetzung des Verfahrens klar erkennbar ist. Dieser Wille wird vorliegend schon durch den Akteninhalt und nicht zuletzt die Einreichung der Beschwerdeschrift innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist deutlich. Schließlich bedarft es hier auch keiner weiteren Glaubhaftmachung zum fehlenden Verschulden an der Fristversäumung, da sich letzteres in Ansehung des VKH bewilligenden Senatsbeschlusses aus der Akte ergibt.

Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 UF 248/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2013 – XII ZB 83/13, FamRZ 2013, 1385 ff., MDR 2013, 1059 f., m.w.N.[]
  2. BGH, Versäumnisurteil vom 17.01.2013 – III ZR 168/12, MDR 2013, 672[]

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