Die Monatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen, die ggfs. gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch Zustellung erfolgen muss.

Die Zustellung nur an den Betreuer ist dagegen nicht ausreichend.
Der Betreuer ist insoweit mit Blick auf die gemäß § 275 FamFG unabhängig von der Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Betroffenen nicht dessen Vertreter, was auch dann gilt, wenn der Aufgabenkreis wie hier die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst1.
Daher fehlt es bei der Zustellung nur an den Betreuer an einer wirksamen Bekanntgabe, so dass die Rechtsbeschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2019 – XII ZB 29/19