Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann1. Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern stellt den stärksten Eingriff in dieses Recht dar. Sie ist nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Dabei kommt ein strenger Kontrollmaßstab zur Anwendung. Zwar sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall grundsätzlich Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen2. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen3. Vor allem prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das Familiengericht in nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar. Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler4 sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.

Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, ist dieser Grundrechtseingriff allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen5. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden6. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist7. Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt8.

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Erforderlich ist eine akute Kindeswohlgefährdung, nicht eine „mittel- bzw. langfristige Gefährdung“ des Kindeswohls. Eine künftige Gefährdung begründet keine nachhaltige Kindeswohlgefahr im verfassungsrechtlichen Sinne.

Weil die Sachverständigen in ihrem Gutachten eine nachhaltige Kindeswohlgefahr weder im Ergebnis noch der Sache nach festgestellt haben, hätten die Gerichte selbst aufzeigen müssen, aus welchen Umständen sie schließen, dass bereits ein Schaden bei den Kindern eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt und worin dieser Schaden konkret besteht.

Zwar bietet im vorliegenden Fall die häusliche Situation der Beschwerdeführerin deren Kindern zweifelsohne auch insoweit keine guten Entwicklungsbedingungen. Eine die Trennung der Kinder von der Mutter rechtfertigende nachhaltige Kindeswohlgefahr vermag der vom Amtsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Mutter trotz chronischer Hauterkrankungen der Kinder zusätzlich ein Haustier angeschafft hat, aber schon deshalb nicht zu begründen, weil die beiden hautkranken Kinder nicht mehr im Haushalt der Mutter leben. Dass die beiden verbliebenen Kinder unter vergleichbaren Gesundheitsproblemen leiden, ist nicht ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob das beschriebene Verhalten überhaupt eine Art. 6 Abs. 3 GG genügende nachhaltige Kindeswohlgefahr begründen konnte, lässt sich eine Trennung von Kind und Eltern grundsätzlich nicht auf eine in der Vergangenheit liegende Gefährdungslage stützen, weil es auch dann an der verfassungsrechtlich geforderten Gegenwärtigkeit einer konkreten Gefahr fehlt.

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Eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung lässt sich auch nicht aus dem Verhalten des älteren der beiden Kinder im Kindergarten herleiten. So begründen weder das introvertierte Wesen des Kindes noch eine gewisse Distanziertheit des Kindes zur Mutter und zu anderen Personen oder gar der Umstand, dass das Kind an Aktivitäten in der Kindergartengruppe nur eingeschränkt teilnehme und entweder allein oder mit zwei anderen Kindern spiele, die ebenfalls nur bedingt in die Gruppe integriert seien, eine die Trennung von Mutter und Kindern rechtfertigende Kindeswohlgefahr.

Die Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen9. Das setzt voraus, dass die Trennung zur Erreichung der Abwendung einer nachhaltigen Kindeswohlgefahr geeignet und erforderlich ist und dazu in angemessenem Verhältnis steht.

Es lässt sich vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Trennung der Kinder von der Mutter geeignet ist, die von den Gerichten angenommenen Gefahren zu beseitigen oder abzumildern. Zwar wäre die Trennung grundsätzlich geeignet, die nach Ansicht der Gerichte bei der Mutter für die Kinder bestehenden Gefahren zu beseitigen. Allerdings ruft die Trennung des Kindes von den Eltern regelmäßig eigenständige Belastungen des Kindes hervor, weil das Kind unter der Trennung selbst dann leiden kann, wenn sein Wohl bei den Eltern nicht gesichert war. Eine Maßnahme kann nicht ohne Weiteres als zur Wahrung des Kindeswohls geeignet gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Solche negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen10 und müssten durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessern würde11.

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Schließlich muss die konkret getroffenen Anordnungen zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme nur dann, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleich gut geeignet ist12.

Der Staat muss darum, bevor er Kinder von ihren Eltern trennt, nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen13. In Übereinstimmung mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen erklärt § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur dann für zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die ebenso geeignet gewesen wären, die festgestellte Gefährdung von den Kindern abzuwenden. Als mildere Mittel kommen Maßnahmen in Betracht, die einen Verbleib der Kinder bei den Eltern mit staatlicher Hilfe ermöglichen könnten.

Das Amtsgericht kann nicht allein aufgrund der ungeprüft übernommenen Einschätzung des Jugendamts davon ausgehen, die Fortführung der Hilfemaßnahmen sei nicht geeignet, die Mutter in den Stand zu versetzen, ihrer Elternverantwortung gerecht zu werden. Dies hätte das Amtsgericht vielmehr eigenständig ermitteln müssen.

Das Familiengericht hat bei der Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB zu ermitteln, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Sorgerechts vorliegen. Es muss sein Verfahren so gestalten, dass es selbst möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann14. Die hier maßgebliche Frage, ob der Gefahr für die Kinder nicht auf andere Weise als durch Trennung von den Eltern, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB), betrifft eine verfassungsrechtlich zentrale Tatbestandsvoraussetzung und muss darum vom Familiengericht von Amts wegen aufgeklärt werden. Ob öffentliche Hilfen erfolgversprechend sind, muss das Familiengericht letztlich in eigener Verantwortung beurteilen, wozu es sich eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage verschaffen und diese in seiner Entscheidung auch darlegen muss15. Die eigene Ermittlungspflicht trägt dazu bei, zu verhindern, dass Kinder von ihren Eltern getrennt werden, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG vorliegen und schützt damit Grundrechte der Eltern und des Kindes.

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Weil die Ermittlungspflicht grundrechtliche Schutzfunktion entfaltet, können sich die Gerichte ihrer nicht ohne gesetzliche Grundlage entledigen – auch nicht im Wege der Annahme einer Bindung an Feststellungen des Jugendamts. Ob eine gesetzliche Bindung des Familiengerichts an die Feststellungen und Wertungen des Jugendamts besteht, ist – ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit einer solchen Bindung mit dem Grundgesetz – zunächst eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts. Aus §§ 1666, 1666a BGB oder den Vorschriften des SGB VIII über die Gewährung öffentlicher Hilfen ist für die Annahme einer Bindung des Familiengerichts an die Feststellungen des Jugendamts nichts erkennbar. Das Amtsgericht behauptet eine solche Bindung zwar, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern diese durch Auslegung des geltenden Rechts hergeleitet werden könnte. Eine Bindung ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über die verfassungsrechtliche Anerkennung administrativer Letztentscheidungsrechte. Danach sind behördliche Entscheidungen in besonderen, wiederum gesetzlich zu bestimmenden Konstellationen gerichtlich nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Dies gilt für behördliche Planungs- und Ermessensentscheidungen sowie ausnahmsweise für gebundene Entscheidungen, bei denen der Gesetzgeber der Verwaltung im Verhältnis zur die Verwaltung kontrollierenden Gerichtsbarkeit einen sogenannten Beurteilungsspielraum eingeräumt hat16. Diese Grundsätze kommen hier – ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage – jedoch bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die familiengerichtliche Entscheidung nach § 1666 BGB nicht als Kontrolle behördlicher Entscheidungen, sondern als eigene und originäre Sachentscheidung des Gerichts ausgestaltet ist. Die gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Jugendamts über die Gewährung öffentlicher Hilfen obliegt de lege lata nicht den Familiengerichten, sondern den Verwaltungsgerichten17.

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Dass das Familiengericht bei der Entscheidung nach § 1666 BGB nicht rechtlich an die Einschätzung des Jugendamts zur Eignung weiterer Hilfemaßnahmen gebunden ist, schließt freilich nicht aus, dass es bei der ihm aufgegebenen Ermittlung der für und gegen einen Sorgerechtsentzug sprechenden Tatsachen auch die Aussagen der seitens des Jugendamts mit dem Sachverhalt befassten Fachkräfte heranzieht. Das gilt auch für deren Einschätzung der Zweckerreichungseignung weiterer Hilfemaßnahmen. Beim Jugendamt werden häufig aufgrund unmittelbarer Kontakte mit den betroffenen Familien gute Kenntnisse über den einzelnen Sachverhalt bestehen, die sich das Familiengericht bei seiner Entscheidungsfindung zunutze machen kann. Das Gericht hat diese Aussagen jedoch wie die Angaben anderer mit dem Fall befasster Personen genau zu analysieren, mit anderen Informationen abzugleichen und in den größeren sachlichen Kontext zu stellen, um so etwa besondere Spannungsverhältnisse berücksichtigen zu können, wie sie hier zwischen staatlichen Stellen und freien Trägern aufgetreten zu sein scheinen. Es hat all das rechtlich zu würdigen und vor diesem Hintergrund eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob die Entziehung des Sorgerechts durch (weitere) Maßnahmen öffentlicher Hilfe abgewendet werden kann und darum aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterbleiben muss. Dem wird das Familiengericht nicht gerecht, wenn es ohne Weiteres von einer Bindung an die Einschätzung des Jugendamts ausgeht.

Das Amtsgericht durfte die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen auch nicht deshalb als denkbares milderes Mittel außer Betracht lassen, weil die Durchführung einer vom Jugendamt bereits abgelehnten Hilfemaßnahme praktisch nicht durchsetzbar wäre. Zwar ist ungewiss, ob das Familiengericht befugt ist, das Jugendamt zur Gewährung öffentlicher Hilfen zu verpflichten. Jedoch können die Personensorgeberechtigten den Anspruch auf Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten durchsetzen. Allerdings ist der Mutter hier auch das Recht zur Beantragung von Hilfen entzogen und gerade auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden. Das Jugendamt kann den Anspruch auf öffentliche Hilfen im Weigerungsfall nicht gegen sich selbst im Gerichtswege durchsetzen. Das den Eltern unverändert zustehende Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet indessen, auch in diesem Fall eine effektive Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung der behördlichen Entscheidungen zu eröffnen. Mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wäre es nicht zu vereinbaren, wenn im grundrechtssensiblen Bereich des Kindesschutzes eine Situation entstünde, in der behördliche Entscheidungen über die Gewährung öffentlicher Hilfen gerichtlicher Überprüfung entzogen wären. Das gilt erst recht dann, wenn diese Hilfen – wie hier – ein Mittel zur Abwendung der Trennung des Kindes von den Eltern sein können (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB), ohne deren Gewährung das Kind von den Eltern getrennt werden müsste. Das Amtsgericht durfte darum nicht allein wegen der ablehnenden Haltung des Jungendamts von der fehlenden Möglichkeit öffentlicher Hilfen ausgehen.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2014 – 1 BvR 160/14

  1. vgl. BVerfGE 84, 168, 180; 107, 150, 173[]
  2. vgl. BVerfGE 72, 122, 138; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 55, 171, 181; 75, 201, 221 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 60, 79, 91; 75, 201, 222[]
  5. vgl. BVerfGE 24, 119, 144 f.; 60, 79, 91[]
  6. vgl. BVerfGE 60, 79, 94; BVerfGK 13, 119, 124[]
  7. vgl. BVerfGE 60, 79, 91[]
  8. vgl. BVerfGK 19, 295, 301; BGH, Beschluss vom 15.12 2004 – XII ZB 166/03, FamRZ 2005, S. 344, 345[]
  9. vgl. BVerfGE 60, 79, 89[]
  10. vgl. BVerfGK 19, 295, 303[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 247/11, FamRZ 2012, S. 99, 102[]
  12. vgl. BVerfGE 100, 313, 375[]
  13. vgl. BVerfGE 24, 119, 145; 60, 79, 93[]
  14. vgl. BVerfGE 55, 171, 182[]
  15. vgl. BVerfGK 13, 119, 127 f.[]
  16. vgl. BVerfGE 129, 1, 21 ff. m.w.N.[]
  17. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 – 5 C 6/00 11; Coester, in: Staudinger, 2009, § 1666a, Rn. 13; Olzen, in: MünchKomm-BGB, 6. Auflage, 2012, § 1666, Rn. 177[]