Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung wegen Eilbedürftigkeit

Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen tätlichen Übergriffs mit Bedrohung sowie wiederholter fernmündlicher Belästigung durch den Antragsgegner ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich.

Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung wegen Eilbedürftigkeit

Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, daß bei der örtlichen Rechtsantragsstelle aufgrund bestehenden Andranges nicht sofort eine Aufnahme des Antrages erfolgen kann, aber keine besondere Eilbedürftigkeit besteht (hier: Antragstellung erst drei Wochen nach dem die Gewaltschutzanordnung begründenden Übergriff).

Zwar kann im Einzelfall die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG auch dann geboten sein, wenn dem kostenarmen Beteiligten nur mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung eine in zeitlicher Hinsicht sachgerechte Rechtsverfolgung ermöglicht wird. Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn eine außergewöhnliche Eilbedürftigkeit konkret feststeht. Eine solche – das gemäß §§ 49 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG für eine einstweilige Anordnung ohnehin erforderliche „dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden“ übersteigende – besondere Eilbedürftigkeit bestand im vorliegenden Streitfall jedoch auch unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Antragstellerin unzweifelhaft nicht.

Die im vorliegenden Fall erfolgte Gewaltschutzanordnung beruht zentral auf einem glaubhaft gemachten einmaligen Vorfall, bei dem der Antragsgegner die Antragstellerin geschlagen und bedroht haben soll, sowie darauf, daß die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, bereits seit geraumer Zeit mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln durch den Antragsgegner belästigt worden zu sein. Der entscheidende Vorfall lag allerdings im Zeitpunkt der Antragstellung bereits drei Wochen zurück, so daß die Antragstellerin selbst ganz offenkundig nicht von einer tagesaktuellen Eilbedürftigkeit ausgegangen ist. Ein Handlungsbedürfnis hat die Antragstellerin vielmehr überhaupt erst dann entwickelt, als an einem auch von der Antragstellerin genutzten Pkw ihres Stiefvaters der Reifendruck verringert worden sein soll. Allerdings hat die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch selbst ausdrücklich behauptet, daß die Manipulationen am Fahrzeug ihres Stiefvaters gerade von dem Antragsgegner vorgenommen wurden – sie selbst hat vielmehr lediglich eine dahingehende Vermutung geäußert.

Insofern kann auf diesen – nicht glaubhaft gemachten – Gesichtspunkt jedenfalls auch keine nunmehrige besondere Eilbedürftigkeit für eine Gewaltschutzverfügung hergeleitet werden, die – selbst wenn tatsächlich aufgrund übergroßer Nachfrage bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes Hannover die Antragsstellung dort nicht kurzfristig möglich gewesen sein sollte – für sich allein unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise eine Anwaltsbeiordnung erforderlich machen könnte.

Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 08. Januar 2014 – 10 WF 2/14