Ergänzende Altersvorsorge – und der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG).

Ergänzende Altersvorsorge – und der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelversicherungssysteme.

Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge wie hier derjenigen der Beklagten findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung1.

Dieser Ausschluss der Zusatzversorgung verstösst nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 und Art.20 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2014 entschieden, dass § 32 VersAusglG, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 VersAusglG unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist2. Es hat im Einzelnen ausgeführt, es verstoße nicht gegen Art. 14 GG, dass Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG ausgenommen seien3. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor4.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2015 – IV ZR 276/14

  1. vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 71 f.; BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 06.03.2013 -XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, NJW 2014, 2093[]
  3. BVerfG, aaO Rn. 3768[]
  4. BVerfG, aaO Rn. 6977[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 15.07.2014 – IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 8; vom 27.09.2012 – IV ZR 176/1020 je m.w.N.[]