Ergänzungspflegerin und zugleich Pflegemutter – und ihr Aufwendungsersatz

acht eine Pflegemutter, die für das Kind als Ergänzungspflegerin für die Gesundheitssorge bestellt worden ist, Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend, ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen den Aufgabenkreis der Pflegschaft betreffen oder das Pflegefamilienverhältnis; nur erstere sind erstattungsfähig. Hat eine Pflegemutter in der Vergangenheit ohne eine solche Prüfung alle geltend gemachten Aufwendungen erstattet erhalten, genießt sie für abgeschlossene Zeiträume Vertrauensschutz.

Ergänzungspflegerin und zugleich Pflegemutter – und ihr Aufwendungsersatz

Bei Aufwendungen für das Pflegekind muss zwischen dem Pflegefamilienverhältnis und dem gesetzlichen Aufgabenkreis der Pflegschaft unterschieden werden. Nur Aufwendungen, die letzteren betreffen, können aus der Staatskasse nach den §§ 1909 Abs. 1, 1835 BGB erstattet werden. Die Ergänzungspflegschaft führt nicht dazu, dass sämtliche mit der Gesundheit des Kindes im Zusammenhang stehenden Fahrten unter dem Gesichtspunkt des Pflegschaftsrechts zu entschädigen sind und so indirekt der Umfang der Sozialleistungen der öffentlichen Hand für das Pflegekind erweitert wird1.

Die Pflegschaft ist rechtliche Tätigkeit, eine bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung des Kindes, die erforderlich ist, um die Angelegenheiten des Pflegekindes im übertragenen Bereich rechtlich zu besorgen. Persönliche Pflegeleistung und Hilfe sind dagegen Teil der pflegeelterlichen Fürsorge, die nicht über das Pflegschaftsrecht kommerzialisiert werden dürfen. Zu dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge gehört die Sicherstellung und Kontrolle der ärztlichen Behandlung sowie die Befolgung der ärztlichen Anweisungen und Ratschläge. Dies kann bei der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes die Teilnahme an für die weitere Behandlung wichtigen Arztbesuchen rechtfertigen, nicht aber – wie angegeben – jegliche Fahrten, um etwa Medikamente abzuholen, das Kind zur Kunsttherapie oder zu Ferienmaßnahmen zu fahren oder Elternabende zu besuchen. Maßstab für die im Rahmen der Pflegschaft erbrachten Tätigkeiten ist, dass diese Termine betreffen, bei denen Entscheidungen im Rahmen des übertragenen Sorgerechtsbereichs zu erwarten sind. Werden dagegen Termine wahrgenommen, die für die Gesundheit des Pflegekindes notwendig oder ihr förderlich sind, aber bei denen nur die Gelegenheit gegeben ist, Gespräche betreffend den gesundheitlichen Zustand des Pflegekindes zu führen, sind Aufwendungen dafür nicht aus § 1835 BGB zu ersetzen.

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Wenn auf dieser Grundlage auch wesentliche Teile der Aufwendungen nichts mit der rechtlichen Entscheidungsbefugnis der Ergänzungspflegerin zu tun haben, muss die Festsetzung für die Jahre 2011 und 2012 gleichwohl aus dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes Bestand haben2.

Die Ergänzungspflegerin hat sämtliche von ihr geltend gemachten Aufwendungen ohne jede Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt für die Jahre 2010 und 2011 erstattet erhalten. Erst die gegenüber 2011 fast doppelt so hohe Kilometerzahl der Fahrten im Jahr 2012 ist wohl der Anlass gewesen, die rechtliche Relevanz der Fahrten im Hinblick auf die Pflegschaftstätigkeit zu analysieren, obwohl auch in den vorangegangenen Jahren Anlass dazu bestanden hätte. Im Gegensatz etwa zu Berufsbetreuern, die bestimmte Tätigkeiten im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht für betreuungsrechtlich erforderlich halten und dann abrechnen dürfen3, hält das Oberlandesgericht das Vertrauen der Pflegemutter, die erst seit 2010 Ergänzungspflegerin für den Bereich der Gesundheitssorge ist, in die Erstattungsfähigkeit auch der von ihr bezüglich des Pflegekindes übernommenen, nur mittelbar oder im weitesten Sinne seine Gesundheit betreffenden Aufwendungen für schutzbedürftig. Es kann ihr weder zugemutet werden, einen Teil des bereits gezahlten Aufwendungsersatzes für 2011 zurückzuzahlen noch die getätigten Aufwendungen für 2012 möglicherweise ganz oder teilweise gar nicht mehr bei einer Ablehnung der Erstattung gemäß § 1835 BGB aus anderen staatlichen Kassen ersetzt zu erhalten; entsprechende Leistungen müssten, wenn sie denn überhaupt gesetzlich begründet wären, rückwirkend beantragt und genehmigt werden.

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Die Ergänzungspflegerin wird sich allerdings jetzt darauf einstellen müssen, zukünftig nur solche Aufwendungen über die §§ 1909, 1835 BGB aus der Staatskasse erstattet zu erhalten, die ihrem o. a. Aufgabenkreis zuzuordnen sind.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 15 WF 257/13

  1. vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.10.2002 – 3Z BR 146/02; LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2011 – 7 T 201/10, Rpfleger 2011, 503, beide den Aufwendungsersatz eines Betreuers betreffend[]
  2. vgl. zum Vertrauensschutz bei Entschädigungen Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, Rn. 8 am Ende zu § 4 JVEG m.w.N.; OLG Köln, JurBüro 1999, 320, zur Herabsetzung einer Sachverständigenentschädigung nach Auszahlung[]
  3. vgl. etwa BayObLG, a.a.O.[]