Der Regelwert für eine Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG kann gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG erhöht werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten ist, namentlich etwa wegen eines besonderen Verfahrensumfangs, aufgrund konkret aufgeworfener tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Fragestellungen, wegen der besonderen Bedeutung für die Beteiligten oder bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Allein die Höhe einer begehrten Ausgleichzahlung rechtfertigt dagegen eine Werterhöhung nicht. Der im Vergleich zum Regelfall erhöhte Umfang eines Verfahrens rechtfertigt regelmäßig nicht eine Verzehnfachung des für den Verfahrenswert gesetzlich vorgesehenen Festwertes.

Der Verfahrenswert in Haushaltssachen während der Trennung nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V. mit § 1361a BGB, wie vorliegend gegeben, beträgt gemäß § 48 Abs. 2 1. Alt FamGKG 2.000 €. § 48 Abs. 3 FamGKG eröffnet die Möglichkeit, von diesem Festwert abzuweichen, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine Erhöhung des Verfahrenswertes kommt dabei vor allem dann in Betracht, wenn es sich konkret um ein besonders umfangreiches Verfahren oder eines mit tatsächlich oder rechtlich besonders schwierigen Fragestellungen gehandelt hat. Als Ermessensgesichtspunkte können daneben etwa auch berücksichtigt werden eine besonders hohe Bedeutung der Sache für die Beteiligten oder deren besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse. Dagegen kommt es (allein) auf die Höhe einer etwa begehrten Ausgleichszahlung nicht entscheidend an, auch wenn dies wiederum im Rahmen des Ermessens mitberücksichtigt werden kann1.
Vorliegend hat es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren gehandelt, das mittlerweile – wenn auch nicht zuletzt aufgrund wiederholter Einreichung identischer Schreiben und Unterlagen – über 660 Seiten umfaßt und in dem erstinstanzlich zwei Anhörungstermine erforderlich waren. Dies rechtfertigt insbesondere auch auf der Grundlage der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle2 durchaus eine Erhöhung des Verfahrenswertes nach § 48 Abs. 3 FamFG. Weitere Gesichtspunkte, die ebenfalls eine Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen ließen, liegen dagegen im Streitfall nicht vor; namentlich kommt der Höhe der begehrten Ausgleichszahlung vorliegend kein selbständiges Gewicht zu.
Danach kommt allerdings eine – wie vom Amtsgericht im Streitfall vorgenommene – Erhöhung des Verfahrenswertes auf das Zehnfache des gesetzlich vorgeschriebenen Festwertes jedenfalls unter den vorliegenden Umständen in keinem Fall in Betracht. Das Oberlandesgericht Celle hat bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß im Fall der Unbilligkeit des vorgesehenen Festwertes regelmäßig nur Anlaß für dessen angemessen Erhöhung besteht3. Auch in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Billigkeits-Erhöhung von Festwerten in FG-Familiensachen orientieren sich die Entscheidungen soweit ersichtlich etwa an einer Verdoppelung des Festwertes4.
Dementsprechend sieht das Oberlandesgericht Celle auch im vorliegenden Streitfall keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Verfahrenswert angesichts der bereits angesprochenen konkreten Umstände auf mehr als 4.000 € festzusetzen.
Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 11. Februar 2014 – 10 UF 311/13
- vgl. Scheider/Volpert/Fölsch2-Türck-Brocker, FamGKG § 48 Rz. 28[↩]
- vgl. etwa OLG Celle, Beschlüsse vom 11.02.2011 – 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373 f., NdsRpfl 2011, 126 f., AGS 2011, 200 f., JurBüro 2011, 257, FamRZ 2011, 993 [Ls] im Verfahren über die elterliche Sorge; vom 07.11.2011 – 10 WF 338/12, FamRZ 2012, 1747 im Umgangsverfahren[↩]
- vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2013 – 10 WF 188/13, NdsRpfl 2013, 329 f. = juris = BeckRS 2013, 13092 für den Fall der Bestimmung des Kindergeldberechtigten[↩]
- vgl. etwa die Nachweise bei Scheider/Volpert/Fölsch2-Türck-Brocker, FamGKG § 45 Rz. 28 ff.; so auch das OLG Celle in den bereits genannten Entscheidungen vom 11.02.2011; und vom 07.11.2011 – jeweils in Kindschaftssachen[↩]