Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist [1], und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht [2].

In einem solchen Fall bleibt dem Betroffenen allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels, um der durch eine Zurückweisung des Rechtsmittels drohenden Kostenlast zu entgehen [3]. Denn eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde liegt nicht im Interesse des Betroffenen. Sie hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hätte, unabhängig davon ob es ursprünglich begründet war oder nicht [4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. August 2020 – XII ZB 243/19
- BGH Beschlüsse vom 20.12.2018 – I ZB 24/17 – DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN; und vom 20.01.2009 – VIII ZB 47/08 , FamRZ 2009, 684 Rn. 4 mwN[↩]
- BGH Beschlüsse vom 05.07.2005 – VII ZB 10/05 , FamRZ 2005, 1832; und vom 20.01.2009 – VIII ZB 47/08 , FamRZ 2009, 684 Rn. 6[↩]
- BGH Beschluss vom 29.03.2018 – I ZB 54/17 , NJW-RR 2019, 317 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 20.01.2009 – VIII ZB 47/08 , FamRZ 2009, 684 Rn. 5[↩]
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