In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sachund Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann [1].

In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sachund Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann [2].
So liegt es auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Gegenstand des amtsgerichtlichen Beschlusses war allein die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um die Entscheidung über den Verzicht auf die Anwaltszulassung. Noch vor Einlegung der Beschwerde [3] hatte der Betreuer den Verzicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärt und diese die Zulassung aufgrund des vom Betreuer erklärten Rechtsmittelverzichts bestandskräftig widerrufen. Nach dem insoweit anwendbaren Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Hessen [4] gilt der Widerruf als mit dem Zugang beim Betreuer zugestellt (vgl. § 1 Abs. 1 HessVwZG, §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 8 VwZG). Schon deshalb geht der Einwand, der Widerruf sei mangels Zustellung noch nicht rechtswirksam erfolgt, ins Leere. Jedenfalls mit dem Zulassungswiderruf war der Verzicht auf die Zulassung nicht mehr frei widerruflich [5], eine Entscheidung über diesen Verzicht abschließend getroffen und damit der dem Betreuer insoweit übertragene Aufgabenbereich gegenstandslos.
hatte der Betreuer den Verzicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärt und diese die Zulassung aufgrund des vom Betreuer erklärten Rechtsmittelverzichts bestandskräftig widerrufen. Nach dem insoweit anwendbaren Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Hessen [4] gilt der Widerruf als mit dem Zugang beim Betreuer zugestellt (vgl. § 1 Abs. 1 HessVwZG, §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 1, 8 VwZG). Schon deshalb geht der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Widerruf sei mangels Zustellung noch nicht rechtswirksam erfolgt, ins Leere. Jedenfalls mit dem Zulassungswiderruf war der Verzicht auf die Zulassung nicht mehr frei widerruflich [5], eine Entscheidung über diesen Verzicht abschließend getroffen und damit der dem Betreuer insoweit übertragene Aufgabenbereich gegenstandslos.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2019 – XII ZB 29/19
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.11.2017 XII ZB 578/16 FamRZ 2018, 198; BGH Beschlüsse vom 08.05.2012 – II ZB 17/11 NJW-RR 2012, 997; und vom 14.10.2010 – V ZB 78/10 FGPrax 2011, 39[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.11.2017 XII ZB 578/16 FamRZ 2018, 198 Rn. 6 mwN; BGH Beschlüsse vom 08.05.2012 – II ZB 17/11 NJW-RR 2012, 997 Rn. 6 mwN; und vom 14.10.2010 – V ZB 78/10 FGPrax 2011, 39 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH Beschluss vom 05.12 2012 – I ZB 48/12 NJW-RR 2013, 751 Rn. 13[↩]
- vgl. Feuerich/Weyland/Brüggemann BRAO 9. Aufl. § 34 Rn. 6; Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund Anwaltliches Berufsrecht 2. Aufl. § 34 BRAO Rn. 9[↩][↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 22.04.2002 AnwZ (B) 5/01 NJOZ 2002, 1880, 1881 mwN; vgl. auch Gaier/Wolf/Göcken/Schmidt-Räntsch Anwaltliches Berufsrecht 2. Aufl. § 14 BRAO Rn. 25[↩][↩]
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