Mit den anzuwendenden Grundsätze der Ermessensausübung bei einer Kostenentscheidung in Unterhaltssachen in Fällen der Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen:
Auch nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung ausschließlich nach § 243 FamFG, da die Sondervorschrift des § 98 ZPO in familienrechtlichen Verfahren keine Anwendung findet1. Lediglich der Rechtsgedanke der Vorschrift stellt eines, aber nicht das maßgebliche, von mehreren Abwägungskriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 243 FamFG dar2.
In Unterhaltssachen ist gemäß § 243 FamFG abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei nach § 243 Nr. 1 FamFG insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen ist.
Die von § 92 ZPO abweichende Gesetzesformulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Unterhaltssachen anders als bei Verfahren über einmalige Leistungen der Dauercharakter der Verpflichtung bei der Streitwertermittlung nur begrenzt berücksichtigt werden kann3. Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung hat somit vor allem in den Fällen Bedeutung, in welchen neben der Höhe um den zeitlichen Umfang eines Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder 1615l BGB gestritten wird, oder wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Herabsetzung oder Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB haben4.
Im zuletzt genannten Fall muss die Befristung oder Herabsetzung kostenrechtlich berücksichtigt werden, wobei im Falle einer Befristung die anzusetzende Quote um so niedriger ist, je länger Unterhalt gezahlt werden muss5. Wird also ein Unterhaltsanspruch im gegenstandswertrelevanten Zeitraum in vollem Umfang zugesprochen, jedoch dem streitigen Befristungsantrag des Pflichtigen in vollem Umfang entsprochen, kann dies zu einer Kostenquotelung bis hin zur Kostenaufhebung führen6. Kommt es zu einer Quotelung unter Einbeziehung von Dauer der Befristung bzw. Umfang der Begrenzung sind als Maßstab der Entscheidung die Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe und Dauer der Unterhaltsleistungen heranzuziehen7. In jedem Fall bedarf auch die gerichtliche Ermessensabwägung der Darstellung eines für alle Beteiligten nachvollziehbaren Abwägungsprozesses, um auch die wirtschaftlichen Überlegungen transparent zu gestalten8.
So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht9 in einem Fall, in welchem die Höhe des Unterhalts nicht mehr im Streit war, das Begehren des Pflichtigen auf Befristung in gleicher Höhe bewertet wie das Begehren der Berechtigten, einen über die Dauer von noch 5 weiteren Jahren hinaus zugesprochenen Unterhalt zu erhalten. Zu Grundsätzen einer Billigkeitsabwägung im Falle einer Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB sind Entscheidungen anderer Gerichte – soweit ersichtlich – bislang nicht veröffentlicht.
In dem im vorliegenden Verfahren für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblichen Zeitraum10 obsiegt die Antragstellerin unter Zugrundelegung des abgeschlossenen Vergleichs und der gestellten Verfahrensanträge in erster Instanz zu etwa 66 % und in zweiter Instanz zu etwa 75 %. Der Unterschied resultiert daraus, dass das Familiengericht in seiner Entscheidung den früheren Vergleich zum Nachteil der Antragstellerin abgeändert hat, obwohl dies vom Antragsgegner nicht beantragt worden war und dementsprechend der Unterschiedsbetrag der Vergleichssumme von 557,98 € zum Abänderungsantrag der angefochtenen Entscheidung von 361,00 € wertmäßig nicht erfasst werden kann, da der Verfahrenswert in Familienstreitsachen ausschließlich durch die Verfahrensanträge der Beteiligten bestimmt werden. In zweiter Instanz war die Antragstellerin dagegen durch die Entscheidung des Familiengerichts in vollem Umfang beschwert, so dass insoweit ein höherer Gegenstandswert angefallen ist.
Darüber hinaus war die Dauer der Unterhaltsverpflichtung für die Kostenentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zwischen den Beteiligten im Streit stand.
Der Vergleich des Senats sah mit Beendigung des Halbteilungsunterhalts eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf den 31.12.2006 vor. Die Antragstellerin erstrebte zusätzlich einen unbefristeten Unterhalt in Höhe von 1.247,61 €, der Antragsgegner eine Aufrechterhaltung der Befristung mit Ablauf des 31.12.2006. Geeinigt haben sich die Beteiligten auf einen Halbteilungsunterhalt bis zum 31.12.2006 und einen weiteren herabgesetzten, jedoch unbefristeten Unterhalt in Höhe von 200,00 €.
Das Oberlandesgericht Stuttgart geht in Übereinstimmung mit den oben zitierten Literaturmeinungen11 davon aus, dass für den Fall, dass die Antragstellerin im gegenstandswertrelevanten Zeitraum überwiegend obsiegt hätte, jedoch entsprechend dem Antrag des Antragsgegners eine Befristung ausgesprochen worden wäre, eine Kostenaufhebung in Betracht gekommen wäre. Da jedoch weder der Antragsgegner mit seinem Befristungseinwand Erfolg hatte, noch die Antragstellerin mit ihrer Vorstellung eines unbefristeten Halbteilungsunterhalts durchgedrungen ist, erscheint dieses Ergebnis nicht angemessen. Da andererseits der vereinbarte Unterhalt im Vergleich zur erstrebten Zahlung relativ gering ausfällt, kann das nicht durchgesetzte Interesse nicht in gleicher Höhe gewichtet werden, weshalb der Senat die oben dargestellte rechnerische Haftungsquote der Antragstellerin moderat erhöht.
Der Rechtsgedanke des § 98 ZPO der grundsätzlichen Kostenaufhebung nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches führt zu keiner abweichenden Beurteilung, nachdem der Vergleichsschluss von den Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt wurde und beide Beteiligte dem Senat eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 243 FamFG angetragen haben. Die Anregung der Kostenaufhebung von Seiten des Antragsgegners wurde von der Antragstellerin nach eingehender Erörterung ausdrücklich abgelehnt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 11 UF 184/12
- BGH FamRZ 2011, 1933[↩]
- BGH aaO[↩]
- BT-Drucks. 16/6308, S. 259[↩]
- Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl 2012, § 243 FamFG, Rn. 2[↩]
- Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 2. Aufl.2011, § 243, Rn. 16[↩]
- Münchner Kommentar/Dötsch, FamFG, 3. Aufl.2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl.2010, § 243 FamFG, Rn. 5[↩]
- Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl.2011, § 243, Rn. 3[↩]
- Johannsen/Henrich/Maier, aaO, § 243 FamFG, Rn 1[↩]
- OLG Schleswig, NJW 2012, 3655[↩]
- 1 Monat Rückstand und 12 Monate laufender Unterhalt[↩]
- MünchKomm-FamFG/Dötsch, FamFG, 3. Aufl.2010, § 243, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Aufl.2010, § 243 FamFG, Rn. 5[↩]











