Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält1.

Die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Betroffenen ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur auf entsprechende Rüge zu berücksichtigen.
Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unter anderem von der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG) absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren immer dann erforderlich, wenn von ihr neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten sind, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält2.
Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht im hier entschiedenen Fall den Betroffenen selbst anhören müssen. Ausweislich des amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgte die Betreuerbestellung „mit Willen des Betroffenen“. Davon ist für das Beschwerdeverfahren schon deswegen auszugehen, weil das Amtsgericht dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich mit der Beachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens folglich nicht auseinandergesetzt hat. Dass der Betroffene während der Anhörung eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung angekündigt habe, wie das Landgericht dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts entnommen hat, konnte das Landgericht von der gebotenen erneuten Anhörung des Betroffenen nicht entbinden.
Die unterbliebene Anhörung ist als Verfahrensmangel im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf eine entsprechende Rüge zu berücksichtigen. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG darf die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 FamFG gerügt worden sind.
Die unterbliebene Anhörung stellt keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar. Soweit sich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts3 möglicherweise die Auffassung entnehmen ließe, dass das verfahrensfehlerhafte Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen sei, könnte der Bundesgerichtshof dem nicht beitreten.
Die in § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG getroffene gesetzliche Regelung beschränkt die Überprüfung von Verfahrensmängeln, soweit diese nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Während Verfahrensmängel bei der früheren weiteren Beschwerde nach § 27 FGG noch umfassend zu prüfen waren, unterliegen sie nunmehr in Angleichung an die Revision und Rechtsbeschwerde der Zivilprozessordnung nur noch der Nachprüfung, wenn sie in der Rechtsbeschwerdebegründung (§ 71 Abs. 3 FamFG) oder in der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift (§ 73 Abs. 2 FamFG) gerügt worden sind4.
Das Unterbleiben der Anhörung stellt einen Verfahrensmangel dar. Die durch § 278 Abs. 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung des Betroffenen in Betreuungssachen dient sowohl der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG als auch der nach § 26 FamFG gebotenen Sachaufklärung von Amts wegen5. Unterbleibt die Anhörung verfahrensfehlerhaft, so begründet dies in beiderlei Hinsicht einen Verfahrensmangel im Sinn von § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
Das Unterbleiben der Anhörung ist als Verfahrensmangel auch nicht ausnahmsweise von Amts wegen zu berücksichtigen. Von Amts wegen sind nur solche Verfahrensmängel zu berücksichtigen, die sich auf Verfahrens- und Sachentscheidungsvoraussetzungen beziehen6, die Zulässigkeit der (Erst)Beschwerde betreffen7 oder die einen Mangel der Beschwerdeentscheidung (§ 69 FamFG) begründen8.
Dagegen ist die Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen nur auf entsprechende Rüge zulässig (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO)9. Auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf entsprechende Verfahrensrüge hin zu überprüfen10.
Im vorliegenden Verfahren hat sich der Betroffene in der Rechtsbeschwerdeinstanz darauf berufen, dass er vom Landgericht zu Unrecht nicht angehört worden sei, und damit eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben.
Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Bundesgerichtshof nicht möglich, da diese wegen der durch das Beschwerdegericht noch durchzuführenden persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2015 – XII ZB 98/15
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 XII ZB 188/13 FamRZ 2013, 1800; und vom 16.05.2012 XII ZB 454/11 FamRZ 2012, 1207[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.05.2012 XII ZB 454/11 FamRZ 2012, 1207 Rn. 21[↩]
- BVerfG FamRZ 2015, 565 Rn. 34[↩]
- vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 74 Rn. 11 mwN; vgl. BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 24 ff. zur Überprüfung der Anwendung ausländischen Rechts[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.; und vom 26.11.2014 XII ZB 405/14 FamRZ 2015, 485 Rn. 5[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 13 internationale Zuständigkeit; BGH Beschluss vom 29.04.2004 – V ZB 46/03 NJW-RR 2004, 1294 ordnungsgemäße Besetzung des Beschwerdegerichts[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZB 369/02 NJW 2004, 1112, 1113 mwN[↩]
- vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn.19 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 62[↩]
- vgl. BGH Beschlüsse vom 11.02.2003 – XI ZR 153/02 NJW-RR 2003, 1003; und vom 11.05.2004 – XI ZR 22/03 7 mwN[↩]