Die von einem unterhaltspflichtigen Elternteil geleistete Pflege ihrer eigenen Mutter entbindet den Elternteil nicht von der ihm im Rahmen des Kindesunterhalts treffenden Erwerbsobliegenheit.

Das Kind geht der (Groß-)Mutter im Rang vor (§ 1609 Nr. 1, 6 BGB)1.
Auch die für weitergeleitetes Pflegegeld geltende Anrechnungsregelung des § 13 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI erlaubt keinen Rückschluss auf einen Vorrang der Pflegetätigkeit vor der im Interesse des Kindes gebotenen Erwerbstätigkeit. Zu beachten ist vielmehr, dass das Anrechnungsverbot vor allem die Fälle abdecken soll, in denen das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, die unterhaltsrechtlich nicht erwerbsverpflichtet ist oder die die Pflege neben ihrer Erwerbstätigkeit leistet2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2016 – XII ZB 227/15