Bei externer Teilung im Versorgungsausgleichsverfahren kommt der Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung bei der Ehescheidung nicht in Betracht.
Nach den Entscheidungen des BGH vom 6. April 2011 und vom 7. August 20131 gehört auch die sicherungshalber abgetretene private Rentenversicherung wirtschaftlich zum Vermögen des Ehegatten, da er sich seiner Rechte mit der Sicherungsabtretung noch nicht endgültig begeben hat. Durch die Sicherungsabrede wird das Recht des bezugsberechtigten Ehegatten selbst nicht in Frage gestellt, es tritt nur hinter das Recht des Zessionars zurück2. Der Versicherungsnehmer ist trotz Sicherungsabrede nicht gehindert, das ihm verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen3. Das entspricht im Wesentlichen einer internen Teilung im Versorgungsausgleich: Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem gleichzeitig der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung zu übertragen ist, soweit er an die Stelle des ausgleichspflichtigen Ehegatten einrückt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht über eine interne Teilung des Anrechts, sondern über eine externe zu entscheiden. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verlangt. Die Voraussetzungen dafür liegen vor.
Über den externen Ausgleich einer sicherungshalber abgetretenen Rentenversicherung hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kommt ein externer Ausgleich des Anrechts bei der Scheidung wegen der nachstehenden strukturellen Unterschiede zu einem internen Ausgleich nicht in Betracht.
Bei dem internen Ausgleich bleiben die Rechte des Sicherungsnehmers unberührt. Der interne Ausgleich hängt deshalb – wie die rechtsgeschäftliche Übertragung des nachrangigen Bezugsrechts – nicht von der Zustimmung des Sicherungsnehmers ab und dieser ist auch nicht am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen4. Dagegen wird der externe Ausgleich nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG in der Weise vollzogen, dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewählten Versorgungsträger zu zahlen hat. Durch die Auszahlung eines Teils des sicherungshalber abgetretenen Kapitals würde der ausgleichspflichtige Ehegatte gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede verstoßen5 und es würde in die Rechte des Versorgungsträgers wie des Sicherungsnehmers eingegriffen werden. Der Sicherungsnehmer verlöre den vom Ausgleich betroffenen Teil seiner Sicherung. Der Versorgungsträger sähe sich möglicherweise Ansprüchen des Sicherungsnehmers ausgesetzt, weil er in Kenntnis der Abtretung Auszahlungen an einen Dritten geleistet hätte.
Der Ausgleich des Anrechts ist deshalb dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG).
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23. April 2014 – 13 UF 27/13











