Externe Teilung im Versorgungsausgleich – und die Verzinsung des Ausgleichswerts

Bei der externen Teilung kann eine Verzinsung des Ausgleichswerts nicht deshalb unterbleiben, weil die gesetzliche Rentenversicherung der Zielversorgungsträger ist.

Externe Teilung im Versorgungsausgleich – und die Verzinsung des Ausgleichswerts

Ist die gesetzliche Rentenversicherung die Zielversorgung, wird der an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Kapitalbetrag nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zwar mit den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umgerechnet. Damit ist gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigten Person die Dynamik der Zielversorgung unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und deren Umsetzung rückwirkend schon seit dem Zeitpunkt des Ehezeitendes zugutekommt.

Abweichend davon ist nach dem mit Wirkung zum 1.01.2013 in das Gesetz eingefügten § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI allerdings dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist, für dessen Umrechnung in Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind.

Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann1. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber aber gleichzeitig anerkannt, dass der Ausgleichswert auch dann verzinst werden kann, wenn die gesetzliche Rentenversicherung Zielversorgungsträger ist2.

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Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, ist die Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und nicht darüber hinaus bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger anzuordnen3.

Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG iVm § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrags trägt somit grundsätzlich der Träger der Zielversorgung. Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers, was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als „Sonderbestimmung“4 bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die an sich systemwidrig die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist5.

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Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Ist die gesetzliche Rentenversicherung wie hier aufgrund der Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG mit ihrer Zustimmung Zielversorgung geworden, gelten für sie insoweit keine Besonderheiten gegenüber anderen Zielversorgungen. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen6.

Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG als Auffangversorgungsträger für die externe Teilung herangezogen wird, hinsichtlich der Anordnungen zum Zinslauf nichts anderes. Zwar wird in diesem Fall wegen der Schutzvorschrift des § 120 g SGB VI die Begründung des Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person auf den Zeitpunkt des Kapitaltransfers herausgeschoben. Auch aus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Ausgleichswert bis zu seiner tatsächlichen Zahlung zu verzinsen sein könnte7.

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Bei der externen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung müssen im Übrigen anders als bei der internen Teilung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Fassung und das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsordnung nicht in der Beschlussformel benannt werden8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 130/13

  1. BT-Drs. 17/11185 S. 5[]
  2. Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 471[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.02.2013 XII ZB 631/12 , FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 ff.; und vom 06.02.2013 XII ZB 204/11 , FamRZ 2013, 773 Rn. 22 ff.[]
  4. BT-Drs. 16/10444 S. 101[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.02.2013 XII ZB 631/12 FamRZ 2013, 1019 Rn. 7; und vom 06.02.2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773 Rn. 23[]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.02.2013 XII ZB 631/12 FamRZ 2013, 1019 Rn. 8; und vom 06.02.2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773 Rn. 24[]
  7. vgl. Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 471[]
  8. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.05.2013 XII ZB 663/11 FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 f.; und vom 23.01.2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 10[]