Bei der externen Teilung eines aus Fondsanteilen bestehenden Anrechts kann der Ausgleichswert grundsätzlich in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden.

Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße des Anrechts (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG) entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten.
Eine Umrechnung des Ausgleichswerts in einen Kapitalbetrag erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem weiteren (Zahlungs-)Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu zahlen ist. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich bei dem Zielversorgungsträger das neu zu begründende Anrecht für den Ausgleichsberechtigten. Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungsausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch für den Zahlungsausspruch nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG geeignet [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2021 – XII ZB 401/20
- BGH, Beschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 336/16 , FamRZ 2018, 1745 Rn. 16 ff. mwN[↩]
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