Schenkungen der Ex-Schwiegereltern, Zusammenveranlagung in der Insolvenz, das Spannungsverhältnis zwischen Wohnungszuweisung und Gewaltschutz, ein nichtiges Verlöbnis, und jede Menge Probleme aus dem Betreuungsrecht.

Bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG2.
Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was – nach ihrem zeitlichen Ablauf – nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 FamFG3 festzustellen ist.
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Amtsgericht Lübeck4 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung sowie zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für eine zwangsweise Behandlung der Betroffenen eingeholt und die Betroffene angehört. Auf dieser Grundlage ist – teilweise ergänzend durch das Landgericht Lübeck5 – festgestellt worden, dass bei vorliegender paranoider Schizophrenie der Betroffenen eine Medikation zur Behandlung akuter Agitiertheit und Aggressivität und zudem zum Wohle der Betroffenen erforderlich sei, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Angesichts des vorherigen Absetzens der oralen Medikation sei bereits eine Befundverschlechterung eingetreten. Es müsse mit einer weiteren Befundverschlechterung und einer Chronifizierung auf niedrigem Niveau gerechnet werden. Es stehe insoweit im Vordergrund, zunächst die wahnhafte Symptomatik zu behandeln. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Betroffene im Falle der nicht erfolgten Medikation dauerhaft geschlossen untergebracht werden müsse. Auch schwerwiegende Eingriffe wie Fixierungen, zu denen es immer wieder gekommen sei, könnten und sollten durch die Medikation vermieden werden. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiege die von dieser zu erwartenden Beeinträchtigungen. Der Sachverständige habe sich auch mit den möglichen Nebenwirkungen der Behandlung auseinandergesetzt und mitgeteilt, dass nicht tolerable Nebenwirkungen auch im Hinblick auf die vorliegende Herzerkrankung der Betroffenen bisher nicht aufgetreten seien. Die Betroffene sei nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Aufgrund ihrer wahnhaften Störung sei sie nicht in der Lage, die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung zu erkennen und danach zu handeln. Beide Instanzen haben danach die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung für gegeben erachtet. Das Landgericht hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Beschlussformel in künftigen Fällen gemäß § 323 Abs. 2 FamFG zu ergänzen sein werde.
Die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts halten insoweit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 323 Abs. 2 FamFG muss die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung Angaben darüber enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist6. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind7.
An den danach zwingend erforderlichen Anordnungen fehlt es im amtsgerichtlichen Beschluss. Das Landgericht hätte die dagegen eingelegte Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, ohne der Beschlussformel die nach § 323 Abs. 2 FamFG erforderlichen Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes zuzufügen. Durch dieses Unterlassen bleibt die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird die Betroffene in ihren Rechten verletzt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2015 – XII ZB 470/14
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 , FamRZ 2014, 1358[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 , FamRZ 2014, 1358 Rn. 4; und vom 29.01.2014 – XII ZB 330/13 , FamRZ 2014, 649 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 , FamRZ 2014, 1358 Rn. 5; und vom 29.01.2014 – XII ZB 330/13 , FamRZ 2014, 649 Rn. 8[↩]
- AG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014 – 4 XVII B 24348[↩]
- LG Lübeck, Beschluss vom 20.08.2014 – 7 T 483/14[↩]
- BT-Drs. 17/11513 S. 8; vgl. auch BGH, Beschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 40[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 , FamRZ 2014, 1358 Rn. 22; vgl. auch Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 323 Rn. 8[↩]