Naturalunterhalt, Auskunftspflichten, Zustzversorgungskassen im Versorgungsausgleich; Vorsorgevollmacht und Probleme bei der Betreuerbestellung; und ein nach Deutschland entführtes Kind

Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
Anrechte gleicher Art im Sinne dieser Norm sind Anrechte, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, vielmehr ist eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen, Insolvenzschutz) ausreichend2.
In Anwendung dieser Grundsätze sind das Anrecht (hier: des Antragstellers) bei der Zusatzversorgungskasse einerseits und das Anrecht (hier: der Antragsgegnerin) bei der Versorgungsanstalt andererseits gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG3.
Beide Anrechte beinhalten sowohl eine Altersrente als auch eine Erwerbsminderungsrente (vgl. § 30 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse vom 02.07.2002 in der Fassung der 8. Änderung Stand November 2013 [im Folgenden ZVK-Satzung] einerseits, § 33 Abs. 1 der VBL-Satzung Stand Dezember 2014 andererseits), sie stimmen also im Leistungsspektrum überein.
Auch in Ansehung der Bemessung der Rentenhöhe und der Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen bestehen keine wesentlichen Unterschiede. So errechnet sich die monatliche Altersrente jeweils im Wege der Multiplikation der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 EUR (§ 33 Abs. 1 der ZVK-Satzung einerseits, § 35 Abs. 1 VBL-Satzung andererseits). Auch die Regelungen zur Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind deckungsgleich (§ 33 Abs. 2 der ZVK-Satzung einerseits, § 35 Abs. 2 VBL-Satzung andererseits). Weiter wird sowohl die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der VBL als auch die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der ZVK jeweils zum 1.07.jeden Jahres um 1 % ihres Betrages erhöht (vgl. § 37 der ZVK-Satzung einerseits, § 39 der VBL-Satzung andererseits).
Übereinstimmung besteht außerdem hinsichtlich der Finanzierungsart. Denn sowohl die Pflichtversicherung der ZVK als auch die Pflichtversicherung der VBL sind umlagenfinanziert, d.h. die Renten der heutigen Rentenbezieher werden gemäß §§ 60 ff. der ZVK-Satzung bzw. gemäß §§ 60, 61 der VBL-Satzung nach dem Umlageprinzip mit den Beiträgen der derzeitigen Beitragszahler (Arbeitnehmer) finanziert.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 27. März 2015 – 15 UF 48/15