Familiensachen, Eilverfahren und zweimal die Vergütung für den Verfahrensbeistand

Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, für die der – in beiden Verfahren bestellte – Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Eine Anrechnung findet mangels entsprechender Anrechnungsvorschriften nicht statt.

Familiensachen, Eilverfahren und zweimal die Vergütung für den Verfahrensbeistand

Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach Abs. 4 dieser Norm hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu brin-gen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Ausweislich § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 €.

Eine ausdrückliche Regelung, wie mit der Vergütung des Verfahrensbeistands zu verfahren ist, wenn er – wie hier – im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, gibt es nicht. Daraus schließt die wohl einhellige Auffassung, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind1.

Der Bundesgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält2.

Entsprechendes gilt, wenn der Verfahrensbeistand in mehreren Verfahren, mögen sie auch parallel geführt werden, für ein Kind bestellt ist. Schon dem Wortlaut des § 158 FamFG, wonach der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes „im gerichtlichen Verfahren“ zur Geltung zu bringen hat (Absatz 4), ist zu entnehmen, dass er im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist. Dies ergibt sich auch aus Absatz 6, demzufolge die Bestellung mit dem Abschluss „des Verfahrens“ endet.

Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Die verfahrensmäßige Selbständigkeit ist die Konsequenz aus der „Hauptsacheunabhängigkeit“ der einstweiligen Anordnung3.

Da es sich bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren mithin um ein selbständiges Verfahren handelt, fallen für dieses folgerichtig auch gesonderte Gebühren nach § 158 FamFG an, die mangels entsprechender Anrechnungsvorschriften in voller Höhe auszuzahlen sind.

Der Gesetzgeber hat eine Gebührenanrechnung in Fallkonstellation der vorliegenden Art nicht erwogen. Für das Gegenteil spricht vielmehr die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 49 FamFG4. Dort heißt es, die Neukonzeption solle das Institut der einstweiligen Anordnung stärken. „Sofern weder ein Beteiligter noch das Gericht von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren einleiten, fallen die diesbezüglichen Kosten nicht mehr an.“ Bezieht man diesen Passus – was naheliegt – auch auf die Kosten des Verfahrensbeistands, bedeutet das im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Kosten ausgeschlossen hat.

Der Bundesgerichtshof hat zudem in seinen oben genannten Entscheidungen zur Mehrfachvergütung5 ausgeführt, die Neuordnung der Vergütung sei ausweislich der Gesetzesmaterialen von dem Gedanken getragen gewesen, dass eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistands verfassungsrechtlich geboten sei.

Deshalb hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 20096 schließlich § 158 FamFG dahin ergänzt, dass nunmehr nach Abs. 7 Satz 2 die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands für jeden Rechtszug zu bewilligen ist7. Wenn der Gesetzgeber damit sogar eine Pauschalvergütung für die jeweilige Instanz innerhalb eines Verfahrens eingeführt hat, erschließt sich nicht, wieso er bei mehreren Verfahren eine Anrechnung hätte ermöglichen wollen.

Eine Anrechnung lässt sich auch nicht aus der im Gesetzgebungsverfahren in Bezug genommenen Rechtsanwaltsvergütung herleiten8. Denn gemäß § 17 Nr. 4 b RVG stellen das Hauptsacheverfahren und das Anordnungsverfahren für die Rechtsanwaltsvergütung verschiedene Angelegenheiten dar. Deshalb wird ein einstweiliges Anordnungsverfahren – wenn auch geringer – gesondert vergütet, ohne dass eine Anrechnung erfolgt9.

Ebenso wenig spricht eine teleologische Auslegung des § 158 FamFG für eine Anrechnung der jeweiligen Vergütung.

Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinen oben genannten Entscheidungen ausgeführt hat5, entspräche es nicht dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, der dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung dessen Aufgabenwahrnehmung zu erschweren oder gar zu verhindern. Hinzu kommt, dass in dem einstweiligen Anordnungsverfahren ein anderer Verfahrensbeistand bestellt werden kann als im Hauptsacheverfahren. In diesem Fall wäre ohnehin eine gesonderte Vergütung zu bewilligen.

Schließlich ist – worauf der Bundesgerichtshof ebenfalls in den vorgenannten Entscheidungen hingewiesen hat5 – bei der Auslegung des § 158 FamFG das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen. Dabei ist die mit der Einführung der Pauschalvergütung ermöglichte Mischkalkulation für den Verfahrensbeistand von erheblicher Bedeutung.

Zwar ist zuzugestehen, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen beide Verfahren im Wesentlichen parallel geführt werden, ein spürbarer Mehraufwand für den Verfahrensbeistand regelmäßig nicht feststellbar sein wird. Jedoch hängt es letztlich vom Zufall ab, ob das einstweilige Anordnungsverfahren tatsächlich parallel läuft. Vielfach wird das einstweilige Anordnungsverfahren dem Hauptsacheverfahren vorgeschaltet sein (vgl. aber auch § 157 Abs. 3 FamFG), nicht zuletzt auch aus der Erwägung heraus, dass ein späteres Hauptsacheverfahren eventuell gar nicht mehr erforderlich sein wird10. Wird indes die Erforderlichkeit ei-nes Hauptsacheverfahrens bejaht und dies – im Anschluss an das einstweilige Anordnungsverfahren – eingeleitet, sind in diesem Verfahren regelmäßig weitere Anhörungstermine von dem Verfahrensbeistand wahrzunehmen. Ferner wird er gegebenenfalls zu psychologischen Sachverständigengutachten, Jugendamtsberichten und ähnlichem mehr Stellung zu nehmen haben.

Zutreffend ist darauf hinzuweisen, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren teilweise andere Aufgaben als im Hauptsacheverfahren zu bewältigen sind. So stellt sich im einstweiligen Anordnungsverfahren die Frage, welche Eilmaßnahmen unter Berücksichtigung des Kindeswohls wie auch des Elternrechts erforderlich und angemessen sind11.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2010 – XII ZB 478/10

  1. OLG Saarbrücken ZKJ 2010, 378; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl., § 158 FamFG Rn. 29; Menne ZKJ 2009, 68, 74; vgl. auch These 5 des AK 11 des 18. DFGT, Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, S. 119[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 15.09.2010 – XII ZB 209/10, FamRZ 2010, 1893; – XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896; – XII ZB 260/10; und XII ZB 289/10[]
  3. so die Gesetzesbegründung zum FGG-RG vom 07.09.2009, BT-Drs. 16/6308 S. 200[]
  4. BT-Drs. 16/6308 S. 199[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 15.09.2010, aaO[][][]
  6. BGBl. I S. 2449[]
  7. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15.09.2010, aaO[]
  8. siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.06.2008, BT-Drs. 16/9733 S. 294, unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 06.07.2007, BR-Drs. 309/07 S. 62[]
  9. vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG[]
  10. vgl. dazu BT-Drs. 16/6308 S. 199[]
  11. vgl. auch Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 3. Aufl. Rn. 115 ff.[]