Bei einer gemäß § 1631b Abs. 2 BGB zu genehmigenden Fixierung hat grundsätzlich eine „Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal“ zu erfolgen. Eine „stetige Erreichbarkeit des Personals“ genügt nicht. Es bedarf einer Festlegung im Beschlusstenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung, dass die einzelne Anordnung der Fixierung nur durch einen Arzt erfolgen darf.
Die Fixierung der Betroffenen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung. Gemäß § 1631b Abs. 2 S. 1 BGB ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn einem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Betroffene befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung stationär in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik im Universitätsklinikum Eppendorf. Die Eltern waren als gesetzliche Vertreter im Bedarfsfall mit einer bis zu 11-Punkt-Fixierung über Zeiträume von mehreren Stunden einverstanden. Dies stellt im Hinblick auf Intensität (11-Punkt-Fixierung) und Dauer (mehrere Stunden) – unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit des vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24.07.2018 zu Grunde gelegten Zeitraums von 30 Minuten – eine Freiheitsentziehung in nicht altersgerechter Weise über einen längeren Zeitraum dar. Bereits der Bundesgerichtshof hatte bei einem Betreuten eine 30 Minuten überschreitende Zeitdauer als Freiheitsentziehung bewertet1.
Im hier entschiedenen Fall hat erstinstanzlich das Amtsgericht Hamburg-St. Georg2 in den Beschlusstenor der Genehmigung der Fixierung unter anderem ausgesprochen, dass das Personal für den Betroffenen stets erreichbar sein müsse. Das Amtsgericht hat demgegenüber nicht angeordnet, dass eine „Eins-zu-eins Betreuung der Betroffenen durch therapeutisches oder pflegerisches Personal während der Fixierung“ zu erfolgen habe. Diese durch das Amtsgericht gewählte Formulierung ist nicht:
Mit der gewählten Formulierung im Beschlusstenor hat das Amtsgericht festgelegt, dass die Anordnung der Freiheitsentziehung insgesamt gesetzeswidrig ist und die Betroffene in ihren Rechten verletzt wird, wenn das Personal für die Betroffene nicht stets erreichbar ist. Dies ergibt eine Auslegung der Tenorierung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den vergleichbaren Tenorierungsanforderungen gemäß § 323 Abs. 2 FamFG bei der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme3.
Die Anforderungen an eine „Eins-zu-eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal“ hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich beschrieben. Es hat in der Entscheidung vom 24.07.20184 ausgeführt: „Während der Durchführung der Maßnahme ist jedenfalls bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung in der Unterbringung aufgrund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten.“
Eine im Baden-Württembergischen Gesetz vorgeschriebene „unmittelbare, persönliche und in der Regel ständige Begleitung der Maßnahme im Wege des Sicht- und Sprechkontaktes“ hat das Bundesverfassungsgericht dabei als verhältnismäßig bewertet5.
Im „Tatbestand“ der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. wie folgt wiedergegeben6: „Auch bei sachgemäßer Durchführung könnten sich Patienten im Rahmen einer Fixierung oder einer Isolierung erheblich verletzen oder andere gesundheitliche Folgen wie eine Venenthrombose oder Lungenembolie durch die längerdauernde Immobilisation erleiden. Bei der Fixierung werde es als erforderlich angesehen, dass eine kontinuierliche Eins-zu-eins-Überwachung mit persönlichem Kontakt für die Dauer der Maßnahme gewährleistet sei. Bei einer Isolierung sei eine engmaschige Überwachung ebenfalls unverzichtbar.“
Weiter wird die Stellungnahme Bundesverband Psychiatrieerfahrener e.V. zusammengefasst7: „Dies gelte erst recht für die 7-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers zu II. Seine Bewegungsfreiheit sei nicht nur vorübergehend, sondern über rund acht Stunden entzogen worden. Bei der vorgenommenen „Totalfesselung“ handele es sich um die denkbar intensivste Art des Freiheitsentzugs. Die 7-Punkt-Fixierung sei auch in der Psychiatrie im Allgemeinen unüblich und werde von Fachleuten aufgrund des hohen Erstickungs- und Strangulationsrisikos nicht empfohlen. […] Bereits bei der 5-Punkt-Fixierung sei das Opfer völlig bewegungslos, könne seine Notdurft nur ins Bett verrichten und befinde sich in der Gefahr von Kreislaufproblemen, Blutstau, „Platzangst“ und Panikattacken. Dies gelte für die 7-Punkt-Fixierung erst recht, die generell nicht lege artis sei.“
Die Sitzwache hat den Zweck, den fixierten Betroffenen vor Verletzungen zu schützen, Notfälle rechtzeitig zu erkennen und ihn in seinen Grundbedürfnissen zu unterstützen, da der Betroffene möglicherweise nicht dazu fähig ist. Durch eine in der Regel5 permanente Anwesenheit („Betreuung“) soll der Betroffene stabilisiert und gestützt werden. Da eine Fixierung nur ultima ratio ist, muss auch die Überwachung dahingehend gewährleistet werden, einen Wegfall der Notwendigkeit der Fixierung möglichst schnell zu erkennen, um entsprechend reagieren zu können und die aus einer Gurtfixierung einhergehenden Strangulationsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Es sind insoweit Situationen vorstellbar, in denen sich der Betroffene nicht mehr dem Personal mitteilen kann8.
Die Formulierung „und das Personal für den Betroffenen stets erreichbar sein muss“ bleibt demgegenüber inhaltlich für die Betroffene in mehrfacher Hinsicht hinter der von der Verfahrensbeiständin geforderten „Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal“ zurück. Es werden zunächst keine qualitativen Anforderungen an das erreichbare Personal gestellt. Es muss nicht zwingend therapeutisches oder pflegerisches Personal sein. Weiter wird mit der Festlegung der stetigen Erreichbarkeit nicht geregelt, dass das Personal in der Regel unmittelbar bei dem Betroffenen anwesend ist. Vielmehr ist nach der Formulierung ausreichend, dass das Personal durch die Betroffene über Rufanlagen oder Notrufsysteme verständigt werden kann und keinen Sichtkontakt zur Betroffenen hat.
Die amtsgerichtliche Genehmigung einer „stetigen Erreichbarkeit des Personals“ genügt im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen des § 1631b Abs. 2 BGB. Gemäß § 1631b Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1631b Abs. 1 S. 2 BGB ist die Maßnahme zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die von der Verfahrensbeiständin angegriffene Anordnung des Amtsgerichts entspricht nicht dem Wohl der Betroffenen. Vielmehr wäre vorliegend eine Anordnung einer „Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal“ erforderlich gewesen. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift des § 1631b Abs. 2 BGB.
Dazu im Einzelnen:
Die Festlegung des Erfordernisses einer Eins-zu-Eins Betreuung durch das Bundesverfassungsgericht ist zu öffentlich–rechtlichen Unterbringungen ergangen. Es lag ein staatlicher Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen vor9. Bisher ist nicht abschließend höchstrichterlich entschieden, ob und in welchem Umfang die vom Bundesverfassungsgericht zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung entwickelten Grundsätze auf die zivilrechtliche Unterbringung zu übertragen sind10.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 lässt sich nicht unmittelbar auf die zivilrechtliche Unterbringung im Rahmen der elterlichen Gewalt übertragen. Bei der gerichtlichen Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1631b Abs. 2 BGB der sorgeberechtigten Eltern liegt ein unmittelbarer staatlicher Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen nicht vor. Vielmehr treffen die Entscheidung über die Freiheitsentziehung die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge11.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Garantie des Art. 104 GG auf Fälle der Vormundschaft erweitert, aber offen gelassen, ob Art. 104 GG auf die elterliche Gewalt Anwendung findet12: „Erweitert Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG den Freiheitsschutz durch richterliche Kontrolle über die kriminellen Fälle hinaus auch auf Freiheitsentziehung zu fürsorgerischen Zwecken, so ist es allein folgerichtig, diesen Schutz unabhängig davon zu gewähren, ob der Staat die Fürsorgemaßnahme unmittelbar durch staatliche Organe bewirkt oder ob er sie mit Mitteln des Privatrechts herbeiführt. Ob Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auch bei Freiheitsentziehung im Rahmen der elterlichen Gewalt wirksam wird, war hier nicht zu entscheiden. Möglicherweise könnten bei der Unterbringung Minderjähriger durch die Eltern andere Gesichtspunkte maßgebend sein als bei der Unterbringung Volljähriger durch den Vormund. Elterliche Gewalt und Vormundschaft dienen zwar verwandten Zwecken, doch besteht ein Gegensatz im Rechtsgrund. Die elterliche Gewalt beruht auf dem natürlichen Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern und tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein; das Amt des Vormundes hingegen ist eine staatliche Einrichtung und wird durch vormundschaftsgerichtliche Bestellung begründet; seine Gewalt über den Mündel beruht also auf dem staatlichem Hoheitsakt.“
Der Bundesgerichtshof13 hat dementsprechend die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung übertragen. In einer späteren Entscheidung hat er die analoge Anwendung des Genehmigungserfordernisses des § 1906 Abs. 4 BGB auf eine nächtliche Fixierung eines 9-jährigen Kind mittels eines Bauch- oder Fußgurtes bzw. eines entsprechenden Schlafsackes auf die elterliche Gewalt abgelehnt. Es sei dem Gesetzgeber überlassen, ob die Anordnung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel sei, Kinder vor ungerechtfertigten unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu schützen. Eltern trügen nicht nur die rechtliche, sondern auch die persönliche Verantwortung für ihre Kinder; ihre Beziehung sei von einer engen persönlichen Nähe geprägt. Eltern handelten gegenüber ihren Kindern nicht aufgrund staatlicher Bestellung, sondern in Ausübung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses garantiere ihnen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes sei damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden sei, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt werde. Eltern könnten grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen14. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruhe auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen würden. Dabei werde sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleide, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten15.
Der Gesetzgeber sah sich im Jahr 2017 nicht von Verfassung wegen zur Einführung des § 1631b Abs. 2 BGB gezwungen. Vielmehr sei der Staat hiermit seinem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG nachgekommen, indem er das Elternrecht zum Schutz des Kindes eingeschränkt habe16. Weiter sah der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen „Fixierungsgesetz“17 aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 lediglich eine Notwendigkeit, Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung anzupassen.
Bei der Auslegung der Regelung des § 1631b Abs. 2 BGB und einer Übertragung der zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung entschiedenen Grundsätze auf die zivilrechtliche Unterbringung ist zu berücksichtigen, dass das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt wird. Dieses ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 GG ergibt, der vom Recht zur Pflege und Erziehung spricht und schon per definitionem das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt. Dem entspricht es, dass mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen18. Die auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs festgesetzte Volljährigkeit (§ 2 BGB) beruht dabei auf einer gesetzgeberischen Entscheidung. Es macht dementsprechend einen Unterschied, ob von den Eltern für ein 9-jähriges oder ein 17-jähriges Kind ein Grundrechtseingriff genehmigt wird. Je älter der Betroffene ist, und je näher er an die Grenze der Volljährigkeit herangewachsen ist, desto weniger beruhen die Rechtsbefugnisse auf dem natürlichen Elternrecht und desto mehr rückt – wie im Betreuungsrecht – eine staatliche Entscheidung bei der Bewertung des Grundrechtseingriffs in den Vordergrund.
Weiter obliegt dem Staat eine Schutzpflicht. Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Es kann sich für Betroffene, die zur Bildung eines vernünftigen Willens nicht mehr in der Lage sind und denen die Notwendigkeit der zusätzlichen Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden kann, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung der Freiheit als besonders bedrohlich darstellen19.
Das bei der Betroffenen schwächer werdende natürliche Elternrecht und die staatliche Schutzpflicht rechtfertigen im vorliegenden Fall eine Auslegung des § 1631b Abs. 2 BGB dahingehend, dass – wie bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen – bei einer bis zu 11-Punkt Fixierung grundsätzlich eine „Eins-zu-Eins Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal“ erforderlich ist20. Es entspricht dem Kindeswohl, dass das Schutzniveau im Rahmen der beschriebenen Fixierungen gleich hoch ist. Damit wird auch ein Gleichlauf mit der Anordnung durch eine Vormund/Ergänzungspfleger erreicht, für die die Regelung des § 1631b BGB gemäß §§ 1800, 1915 BGB gilt. Das Schutzbedürfnis des Kindes ist bei allen gesetzlichen Vertretern dasselbe21. Es drohen den Betroffenen bei den Fixierungen die gleichen – in den Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschriebenen – gesundheitlichen Risiken, denen grundsätzlich mit einer Eins-zu-eins-Betreuung entgegenzuwirken ist.
Mit dieser Auslegung wird weiter die Zielsetzung des Gesetzgebers verwirklicht, einen Gleichlauf zwischen Kinderschutz und Erwachsenenschutz herbeizuführen. Im Gesetzentwurf22 zur Einführung des § 1631b Abs. 2 BGB im Jahr 2017 wird ausgeführt: „Durch die vorgeschlagene Einführung eines Genehmigungstatbestandes für freiheitsentziehende Maßnahmen auch jenseits der freiheitsentziehenden Unterbringung wird ein Gleichlauf des Kindesschutzes und des Erwachsenenschutzes gewährleistet, da im Betreuungsrecht gemäß § 1906 Absatz 4 BGB bereits heute ein Genehmigungserfordernis besteht. Der Vorschlag sorgt auch für Rechtssicherheit, nachdem die bisherige Rechtslage in der Praxis von Krankenhäusern und Heimen oftmals als unklar und unbefriedigend empfunden worden ist.“
Es ist nicht gerechtfertigt, das Schutzniveau aufgrund der zusätzlichen Kontrollmöglichkeiten durch die sorgeberechtigten Eltern herabzusetzen. Die Kontrollmöglichkeit wird typischerweise von den Eltern auf die Einrichtung übertragen23. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 1631b Abs. 2 BGB24 wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass sich die Eltern bei der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen häufig in einer besonderen Belastungssituation befinden: „Nicht selten ist die Eltern-Kind-Beziehung Teil der Probleme des Kindes. Hinzu kommt, dass insbesondere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe die Aufnahme von „schwierigen“ Jugendlichen zum Teil ablehnen, wenn die Eltern nicht generell in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen. Wollen Eltern, die oftmals mit ihrem Kind überfordert sind, dieses also in eine solche Einrichtung geben, sehen sie sich dem „Zwang zur Unterschrift“ ausgesetzt. Sie können sich mithin in einem erheblichen Interessenkonflikt befinden, weil sie einerseits die Grundrechte ihres Kindes schützen sollen und andererseits erreichen möchten, dass ihr Kind behandelt beziehungsweise fachgerecht betreut wird. In dieser Situation werden oftmals pauschal weitreichende Vollmachten beziehungsweise Einwilligungen erteilt, deren Ausübung im Einzelfall von den Eltern nicht kontrolliert und hinterfragt wird oder nicht werden kann. Eltern geraten in solchen Situationen unter Druck, und es besteht die Gefahr, dass sie die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen auch erteilen, wo solche vermieden werden könnten.“
Gesichtspunkte, die vorliegend aus Gründen des Kindeswohls eine Ausnahme von der regelmäßigen Anforderung einer Eins-zu-Eins Betreuung rechtfertigen würden („grundsätzlich“), sind weder von den Eltern noch vom Krankenhaus dargelegt worden. Diese könnten z.B. darin begründet sein, dass mit einer in der Regel ständigen Anwesenheit einer betreuenden Person ebenfalls Belastungen für den Betroffenen verbunden sind, die zu einer Intensivierung oder Verlängerung der Maßnahme für die Betroffene führen. Keiner der Beteiligten hat jedoch im Verfahren diese Gesichtspunkte eingeführt. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass eine regelhafte Eins-zu-Eins Betreuung aus finanziellen Gründen nicht in Betracht komme. Dies genügt nicht.
Desweiteren beanstandet das Hanseatische Oberlandesgericht, dass sich aus dem Beschlusstenor der amtsgerichtlichen Genehmigung nicht ergibt, dass die einzelne Anordnung der Fixierung nur durch einen Arzt erfolgen darf.
Die Verpflichtung der Anordnung der Fixierung durch einen Arzt ergibt sich zwar nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 323 Abs. 2 FamFG. Gemäß § 323 Abs. 2 FamFG enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt und dokumentiert wird25. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme wird in §§ 1906a Abs. 1, 1904 Abs. 1 BGB definiert. Danach stellt sie eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dar, der dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Eine Fixierung, die nicht unmittelbar dem Zweck der Heilbehandlung dient, fällt insbesondere aufgrund der historischen und systematischen Auslegung in Abgrenzung zu § 1906 Abs. 4 BGB und der unterschiedlichen primären Zielrichtung der Maßnahmen nicht unter diese Definition der ärztlichen Zwangsmaßnahme.
Die mit Gesetz vom 13.02.2013 geschaffene Regelung des § 323 Abs. 2 FamFG ist – wie insbesondere die Formulierung „auch“ zeigt – nicht abschließend26. Durch die Vorschrift sollen die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ärztlichen Zwangsbehandlung genannten Anforderungen umgesetzt werden27. Dies führt aber nicht dazu, dass weitere Konkretisierungen der Genehmigung ausgeschlossen sind. Bereits vor der Einführung der Vorschrift war z.B. eine von einem Betroffenen im Rahmen einer Unterbringung zu duldende Behandlung28 bzw. Fixierungen29 so präzise wie möglich anzugeben. Eine Konkretisierung des Beschlusstenors für Fixierungen ist aus Gründen des Kindeswohls geboten. Für die öffentlich-rechtliche Unterbringung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unabdingbar ist, dass die Anordnung und Überwachung der Fixierung einer in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung untergebrachten Personen durch einen Arzt erfolgt30. Dieses Erfordernis ist – wie bereits zum Erfordernis einer Eins zu eins Betreuung dargelegt – verfahrensrechtlich abzusichern und auf die zivilrechtliche Unterbringung zu übertragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der Tenor weitere Konkretisierungen enthält. Denn je detaillierter die Anordnungen im Tenor sind, desto eher lassen diese den Schluss darauf zu, dass diese Konkretisierungen abschließend sind. Die Aufnahme des Erfordernisses der Anordnung der Fixierung im Einzelfall durch einen Arzt ist vorliegend im Tenor nicht erfolgt. Sie wäre aber erforderlich gewesen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. November 2020 – 12 UF 101/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2015, XII ZB 394/14¸ NJW 2015, 865, Rn. 22[↩]
- AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 05.06.2020 – 987 F 104/20[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2015, XII ZB 470/14, NJW 2015, 1019, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15, BVerfGE 149, 293, Rn. 83[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, a.a.O., Rn. 110[↩][↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, a.a.O., Rn. 32[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, a.a.O., Rn. 36, 38[↩]
- vgl. Linoh, jurisPR-StrafR 1/2019 Anm. 2[↩]
- BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, a.a.O., Rn. 65[↩]
- vgl. zur Problematik Grotkopp/Fölsch NJW 2019, 3409, 3413[↩]
- vgl. BeckOK Grundgesetz/Radtke, Stand 1.12.2019, Art. 104 Rn. 5; von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 6. Auflage 2012, Art. 104 Rn. 4; Sachs/Degenhart, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 8[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.1960, 1 BvR 526/53, NJW 1960, 811, 813[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.06.2012, XII ZB 99/12, NJW 2012, 2967, Rn. 26[↩]
- BVerfG FamRZ 1982, 567, 569[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2013, XII ZB 559/11, NJW 2013, 2969, Rn. 22ff[↩]
- BT-Drs. 18/11278, Seite 17, 18[↩]
- BT-Drs.19/8939[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1986, 1 BvR 857/85, BVerfGE 72, 122, Rn. 50; BeckOK Grundgesetz/Uhle, Stand 15.05.2020, Art. 6 Rn. 51[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2015, 2 BvR 1967/12, NJW-RR 2016, 193, Rn. 16 m.w.N.[↩]
- vgl. Schneider, FamRZ 2019, 89 (92f), für die Betreuung: BeckOGK BGB/Brilla, Stand 15.07.2020, § 1906 Rn. 175[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/11278, Seite 17[↩]
- BT-Drs. 18/11278, Seite 10[↩]
- vgl. Müko/Huber, 8. Auflage 2020, § 1631b Rn. 31[↩]
- BT-Drs. 18/11278, Seite 15[↩]
- BT-Drs. 17/11513, Seite 8[↩]
- vgl. Lesting in: Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Auflage 2019, § 323 Rn. 8[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/11513, Seite 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2006, XII ZB 236/05, NJW 2006, 1277, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 20.06.2012, XII ZB 59/12, NJW 2012, 2967, Rn. 40[↩]
- vgl. BayOblG, Beschluss vom 06.05.1993, 3 ZBR 79/93, FamRZ 1994, 721[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, a.a.O., Rn. 83, 110[↩]
Bildnachweis:
- Krankenhaus,Pflege: Parentingupstream | CC0 1.0 Universal










