Bei fondsgebundenen Anrechte besteht im Versorgungsausgleich keine Verpflichtung zur Verzinsung.

Bei fondsgebundenen Versorgungen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 zur Verzinsung des Anrechtes bei einer externen Teilung nicht anzuwenden. Die Anordnung einer Verzinsung wird auf Grund von Kursschwankungen und den damit verbundenen Chancen, aber auch Risiken, dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht. Der Ausgleichsberechtigte würde durch eine (zusätzliche) Anordnung einer Verzinsung in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt.
Es liegt bereits im Wesen einer Finanzierung der Anrechte durch Fonds, dass der Gewinn und Verlust hinsichtlich der Wertentwicklung beide Ehegatten gleichmäßig trifft. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 20122 lässt sich folgern, dass eine Pflicht zur Verzinsung bei fondsgebundenen Anrechten nach dem Ende der Ehezeit nicht besteht. Eine zusätzliche Verzinsung ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012 – 17 UF 32/12