In den (nach der bis zum 31.08.2009 gültigen Rechtslage) durchzuführenden Versorgungsausgleich sind auch französische Renten und Rentenanwartschaften einzubeziehen.
Auch wenn die Kindererziehungszeiten nach französischem Rentenversicherungsrecht zeitlich nicht bestimmten Jahren zugeordnet sind, sondern die Gesamtversicherungszeit erhöhen, sind sie mit dem nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens konkret bezifferbaren Wert zu berücksichtigen. Denn die Geburt und die Erziehungszeit fallen in die Ehezeit, weshalb von einem ehezeitbezogenen Erwerb auszugehen ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 2010 – 2 UF 167/08











