Frauenhaus – Anwaltsbeiordnung wegen Geheimhaltungsinteresse an der Wohnanschrift

Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen Übergriffs des Antragsgegners unter Köperverletzung („blaue Flecken“) mit anschließendem Polizeieinsatz ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich. Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, dass die in einem Frauenhaus wohnhafte Antragstellerin ein Geheimhaltungsinteresse an ihrer Wohnanschrift geltend macht.

Frauenhaus – Anwaltsbeiordnung wegen Geheimhaltungsinteresse an der Wohnanschrift

Angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage bedarf es in solchen Fällen keiner Anwaltsbeiordnung1.

Auch gebietet nicht ein Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung ihrer aktuellen Wohnanschrift gegenüber dem Antragsgegner ausnahmsweise doch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Es ist zwar zutreffend, dass gerade in Gewaltschutzsachen nicht selten Zustellungen über den eigenen Anwalt erbeten werden. Dies ist indessen nicht zwingend. Die Antragstellerin verfügt über eine Postfachadresse, die sie nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber anderen Behörden erkennbar erfolgreich nutzt. Damit ist eine Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus Geheimhaltungswünschen betreffend die eigene (Wohn-)Anschrift erforderlich.

Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 29. Januar 2014 – 10 WF 25/14

  1. vgl. insoweit auch OLG Celle, Beschlüsse vom 30.06.2011 – 10 WF 176/11, FamFR 2011, 345 = BeckRS 17564; und vom 08.01.2014 – 10 WF 2/14 – BeckRS 2014, 01690[]
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