Geldgeschäfte der Berufsbetreuer

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute Än­de­run­gen im Vor­mund­schafts­rechts zu­ge­stimmt. Die Änderungen betreffen vor allem das Be­sor­gen von Geld­ge­schäf­ten für Mün­del oder Be­treu­te.

Geldgeschäfte der Berufsbetreuer

Ein­fa­che­re Be­sor­gung von Geld­ge­schäf­ten be­treu­ter Men­schen

Ein Vor­mund oder Be­treu­er, der für sein Mün­del oder sei­nen Be­treu­ten einen nur klei­nen Geld­be­trag vom Gi­ro­kon­to ab­he­ben oder über­wei­sen will, braucht der­zeit die Ge­neh­mi­gung des Vor­mund­schafts­ge­richts, so­bald das Gut­ha­ben auf dem Konto 3000 € über­schrei­tet. Dies führt zu einem enor­men bü­ro­kra­ti­schen Auf­wand. Wegen die­ser Re­ge­lung wird Be­treu­ern sogar die Teil­nah­me am au­to­ma­ti­sier­ten Zah­lungs­ver­kehr (Geld­au­to­mat, on­line ban­king etc.) von ei­ni­gen Kre­dit­in­sti­tu­ten ver­wehrt. Die Ban­ken geben an, im au­to­ma­ti­sier­ten Kon­to­ver­kehr nicht aus­rei­chend kon­trol­lie­ren zu kön­nen, ob das Kon­to­gut­ha­ben die Gren­ze von 3.000 € über­schrei­tet. Durch das ver­ab­schie­de­te Ge­setz fällt die vor­mund­schafts­recht­li­che Ge­neh­mi­gungs­pflicht bei einem Gi­ro­kon­to weg.

In ers­ter Linie wer­den da­durch die Be­treu­er ent­las­tet, die nicht in einem engen fa­mi­liä­ren Ver­hält­nis zum Be­treu­ten ste­hen. El­tern, Ehe­gat­ten, Le­bens­part­ner und Ab­kömm­lin­ge sind be­reits nach be­ste­hen­der Rechts­la­ge von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht be­freit. Vor einem Miss­brauch soll der Be­treu­te auch wei­ter­hin durch die Auf­sicht des Vor­mund­schafts­ge­richts ge­schützt werden. Der Be­treu­er muss über Ein­nah­men und Aus­ga­ben des Be­treu­ten genau ab­rech­nen und die Kon­to­be­le­ge ein­rei­chen. Geld, das nicht für die lau­fen­den Aus­ga­ben be­nö­tigt wird, muss der Be­treu­er für den Be­treu­ten ver­zins­lich an­le­gen.

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Re­gis­trie­rung von Be­treu­ungs­ver­fü­gun­gen

Viele Men­schen haben be­reits die Mög­lich­keit in An­spruch ge­nom­men, beim Zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer Vor­sor­ge­voll­mach­ten re­gis­trie­ren zu las­sen, damit diese im Be­darfs­fall zu­ver­läs­sig auf­find­bar sind. Diese Vor­sor­ge­voll­mach­ten be­inhal­ten häu­fig auch eine Be­treu­ungs­ver­fü­gung, d.h. die Fest­le­gung, wer Be­treu­er wer­den soll, falls wegen un­vor­her­ge­se­he­ner Um­stän­de trotz der Vor­sor­ge­voll­macht ein Be­treu­er be­stellt wer­den muss. Die Vor­tei­le der Re­gis­trie­rung gel­ten mit dem Ge­setz auch für reine Be­treu­ungs­ver­fü­gun­gen, die nicht mit einer Vor­sor­ge­voll­macht ver­bun­den sind. Auch diese kön­nen in Zu­kunft gegen Ge­bühr ins Zen­tra­le Vor­sor­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.

Das heute vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Ge­setz soll am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten. Es be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes.