Gemeinsame elterliche Sorge – aber nicht immer

Im Rahmen des § 1626a BGB kann auf die Prüfungskriterien des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB zurückgegriffen werden. § 1626a BGB enthält keine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild dahingehend, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig ist.

Gemeinsame elterliche Sorge – aber nicht immer

Gemäß § 1626a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht in Fällen, in denen die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und deshalb die elterliche Sorge zunächst der Mutter allein zusteht, die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl widerspricht, kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zu § 1671 BGB entwickelt hat. Die gemeinsame Sorge verlangt ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern in den wesentlichen Bereichen der Erziehungsfragen und eine grundsätzliche Konsensfähigkeit. Fehlen objektive Konsensfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft im Rahmen eines weiterhin bestehenden erheblichen Paarkonfliktes und hindert dies die Eltern auch an der gemeinsamen Erarbeitung von kindgerechten Lösungen, widerspricht eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl1. Dabei ist es, ebenso wie im Rahmen des § 1671 BGB, irrelevant, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt2.

Die gemeinsame Sorge ist dann zu verweigern, wenn bei bestehender gemeinsamer Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Antrag auf Alleinsorge Erfolg hätte3, was beispielsweise dann naheliegt, wenn mehrfach eine Einigung über eine Umgangsregelung nicht ohne gerichtliche Entscheidung möglich ist4.

Weiterlesen:
Betreuervergütung - und die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit

Ist wegen der von starken Spannungen geprägten Beziehung der Eltern untereinander mit ständigen Schwierigkeiten bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu rechnen, ist diese zu verweigern5. Dabei ist nicht auf die verbalen Äußerungen der Beteiligten im Verfahren, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die sich insbesondere durch eine Wertung der Verhaltensweisen in der Vergangenheit beurteilen lassen6.

Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten einer gemeinsamen Sorge6, welches zu einer Änderung der Rechtsprechung im Rahmen des § 1671 BGB zu führen hätte7 lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht herleiten und widerspricht zudem der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH in sorgerechtlichen Verfahren8.

Ebenso enthält § 1626a BGB keine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild9 dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig sei. Die Vorschrift beinhaltet lediglich die Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die dem entgegenstehen10.

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen11.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 11 UF 173/14

  1. OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374[]
  2. OLG Frankfurt FuR 2014, 1374[]
  3. OLG München FamRZ 2013, 1747; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 490[]
  4. OLG Brandenburg NJW 2014, 233; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1120; KG FamRZ 2014, 1375[]
  5. OLG Frankfurt NJW 2014, 2201[]
  6. OLG Nürnberg FamRZ 2014, 571[][]
  7. OLG Celle FamRZ 2014, 857[]
  8. BVerfG FamRZ 2007, 1876; BGH FamRZ 2008, 592[]
  9. so aber OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1715[]
  10. so auch OLG Frankfurt NJW 2014, 2201[]
  11. BVerfGE 107, 150 ff., 169[]
Weiterlesen:
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren