Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Mit der Rückabwicklung gemeinschaftsbezogener Leistungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg zu beschäftigen: Sollte eine Immobilie nach Tilgung von mit Grundschulden gesicherten Darlehen an den Partner zurück übertragen werden, dient die Tilgung der Darlehen nicht dem Fortbestand der Gemeinschaft.

Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Eine sog. gemeinschaftsbezogene Zuwendung1 liegt immer dann vor, wenn der zuwendende Partner mit der Zuwendung das erkennbare Ziel verfolgt, selber, ungeachtet der dinglichen Zuordnung zum Vermögen, wirtschaftlich an der Zuwendung teilzuhaben. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet der Ausgleich solcher Zuwendungen vorrangig nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften statt2. Dies setzt aber voraus, dass die Partner gemeinsam die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen, wenn auch nur wirtschaftlich, gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dies war nach dem Vortrag des Antragstellers erkennbar nicht der Fall.

Soweit ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich nicht in Betracht kommt, kann ein Ausgleich nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts stattfinden. Ein Ausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber schon aus gemäß § 814 BGB, da der Partner wusste, dass er zur Leistung gegenüber dem anderen Partner nicht verpflichtet war. Somit kommt nur ein Ausgleich nach § 812 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BGB in Betracht. Dieser setzt eine Zweckabrede voraus, wobei der Zweck verfehlt sein muss. Der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war offenbar nicht der Zweck, denn die Immobilie sollte nach Auszahlung aller Verbindlichkeiten gegen Ausgleich der von der Antragsgegnerin getätigten Aufwendungen auf die Kinder des Antragstellers übertragen werden. Soweit der Zweck die unentgeltliche Nutzung der Immobilie sein sollte, ist dieser Zweck für die Vergangenheit nicht verfehlt. Für die Zukunft hängt dies von dem Ausgang des anhängigen Rechtsstreits zwischen den Parteien ab. Dieser betrifft aber nicht die vom Antragsgegner begehrten monatlichen Zahlungen in der Vergangenheit. Sofern der Zweck die spätere Übertragung der Immobilie auf die Kinder des Antragstellers sein sollte, so wäre ein Vorkaufsrecht zum einen nicht wirksam vereinbart, zum anderen wäre auch dieser Zweck bisher nicht verfehlt. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch – wie ihn der Antragsteller auch ausdrücklich geltend macht – auf Rückzahlung der gezahlten 60.915, € ergäbe sich daraus erst recht nicht.

Schließlich wäre noch an Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage zu denken. Hierzu fehlt es schon an jeglichem Vortrag. Insbesondere setzt ein solcher Anspruch voraus, dass die fraglichen Leistungen nicht solche sind, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht worden sind( (KG, FamRZ, 2010, 476)). Selbst wenn dieses auszuschließen wäre, müsste sich der Antragsteller im Rahmen des Ausgleichsanspruchs einen Abzug entgegenhalten lassen für die Zeit, in der er in der Immobilie hat leben können. Insoweit ist der Zweck der Leistung nämlich erreicht worden3

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 11 W 6/11

  1. BGH, FamRZ 2010, 277, 279[]
  2. ausführlich: Weinreich, Aktuelle Probleme zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft. FuR, 2011, 493, 4949[]
  3. vgl. dazu Weinreich, a.a.O.[]