Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen1.
Diesen Anforderungen wurde im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die angefochtene Entscheidung gerecht. Nach den in Bezug genommenen Ausführungen des Amtsgerichts wurde über Wochen erfolglos versucht, die Betroffene von Sinn und Zweck der Heilbehandlung zu überzeugen. Dies sei nicht gelungen. Die Betroffene habe sich bereits rund sechs Wochen in der Klinik aufgehalten. Seither sei von den Klinikärzten und der Betreuerin häufig versucht worden, die Betroffene von einer Behandlung zu überzeugen. Das sei bis zur Anhörung nicht erfolgreich gewesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2019 – XII ZB 222/19
- BGH, Beschluss vom 13.09.2017 XII ZB 185/17 FamRZ 2017, 2056 Rn. 6 mwN[↩]
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