Gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen – und die erforderliche Belehrung

Aus gerichtlich gebilligten Vergleichen im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG findet gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Vollstreckung statt. Der Vollstreckung hat aber der Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG vorauszugehen.

Gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen – und die erforderliche Belehrung

Im vorliegenden Verfahren erfüllt die Belehrung im Billigungsbeschluss vom 06.11.2019 betreffend die Vereinbarung zu den Ferienumgängen die gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Anforderungen, die sich aus deren Warnfunktion ergeben, nicht. In dem Beschluss vom 06.11.2019 wurden die Beteiligten nur darauf hingewiesen, dass „für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vereinbarung Ordnungsmittel verhängt werden können.“ Es mangelt damit an der Angabe der Ordnungsmittel und der Obergrenzen des zu verhängenden Ordnungsgeldes und der anzuordnenden Ordnungshaft1.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sieht einen solchen Warnhinweis aber auch im Falle einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung als notwendig an. Zwar spricht der Wortlaut des § 89 Abs. 2 FamFG nur von „anordnenden Beschlüssen“ und nicht von gerichtlich bestätigten Vergleichen, woraus teilweise geschlossen wird, dass ein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung bei einem gerichtlich bestätigten Vergleich nicht erforderlich sei2, doch stellt die Billigung der Umgangsregelung durch das Gericht gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG selbst eine gerichtliche Endentscheidung dar3. Bei gerichtlich gebilligten Vergleichen über den Umgang ist der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung deshalb in der Regel in den Beschluss über die gerichtliche Billigung aufzunehmen4. Dies gilt auch dann, wenn, wie hier vorliegend, bei einer früheren gerichtlich gebilligten Vereinbarung bereits ein ordnungsgemäßer Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel erfolgte und der Betreffende bereits hierüber hätte gewarnt sein können Der Ordnungsgeldbeschluss vom 03.06.2020 war daher aus diesem Grund aufzuheben, soweit ein Verstoß gegen die Umgangsregelung vom 06.11.2019 zu den Ferienumgängen – hier verweigerter Umgang in den Osterferien – sanktioniert wurde.

Weiterlesen:
Mehrkosten einer Mangelbeseitigung

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 15. September 2020 – 10 WF 622/20

  1. vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2014, 145 m. w. N.[]
  2. vgl. Vogel, FPR 2011, 526, 527[]
  3. vgl. Lorenz in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 156 FamFG Rn. 3 m. Hinweisen zum Streitstand[]
  4. Zimmermann in MünchKomm-FamFG, 2. Auflage, § 89 FamFG Rn. 8; Giers in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 89 FamFG, Rn. 12; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 89 FamFG, Rn. 10[]

Bildnachweis: