Gerichtliche Zuständigkeit in isolierten Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug

Es besteht nach § 28 AUG eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz eines Oberlandesgerichts bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 a oder b EuUntVO bei gewöhnlichem Aufenthalt eines der Beteiligten im Ausland.

Gerichtliche Zuständigkeit in isolierten Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug

Für isolierte Unterhaltsverfahren, in denen sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 a oder b EuUntVO herleitet, bestimmt § 28 AUG eine Zuständigkeitskonzentration, wenn einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Da der Antragsgegner in Deutschland lebt, folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 a EuUntVO, da die Antragstellerin in Italien lebt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 28 AUG. Danach hat ausschließlich das Gericht zu entscheiden, das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist. Da der Antragsgegner im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart lebt, ist das Amtsgericht Stuttgart ausschließlich zuständig.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2012 – 17 UF 262/12