Voraussetzung sowohl für die Erteilung als auch für die Verlängerung der familiengerichtlichen Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Minderjährigen ist jeweils ein entsprechender Antrag des bzw. der Sorgeberechtigten.

Voraussetzung für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1631b BGB ist ein Antrag der Aufenthaltsbestimmungsberechtigten 1. Insofern ist im vorliegend vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen entschiedenen Fall schon hinsichtlich des unangefochtenen Ausgangsbeschlusses des Familiengerichts vom 07.12.2012 zweifelhaft, ob überhaupt ein ordnungsgemäßer Antrag vorgelegen hat.
Steht – wie hier – den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, können sie auch die Genehmigung für die von ihnen beabsichtigte Unterbringung gem. § 1631b BGB nur gemeinsam beantragen 2. Ob im vorliegenden Fall ein gemeinsamer Antrag der Kindeseltern vorgelegen hat, lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen. Die von der Kindesmutter bei Antragstellung avisierte Vollmacht des Kindesvaters liegt nicht vor. Soweit ersichtlich, ist dieser vom Familiengericht am Verfahren auch nicht beteiligt worden. Insbesondere sind sowohl der Ausgangsbeschluss als auch der angefochtene Verlängerungsbeschluss anscheinend lediglich der Kindesmutter zugestellt worden. Auch ist die Anschrift des Kindesvaters – aufgrund des Getrenntlebens der Kindeseltern ist nicht anzunehmen, dass auch der Kindesvater unter der Anschrift der Kindesmutter wohnt – der Akte nicht zu entnehmen.
Unabhängig davon liegt jedenfalls kein Antrag der Kindeseltern auf Verlängerung der mit dem Ausgangsbeschluss erteilten Genehmigung vor, der als Grundlage des angefochtenen Beschlusses in Betracht kommen könnte. Ebenso wie für die Erteilung der Genehmigung bedarf es jedoch auch für deren Verlängerung durch das Familiengericht eines Antrags der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dies folgt schon daraus, dass eine Verlängerung der Genehmigung unzulässig ist, wenn der Sorgeberechtigte die Unterbringung nicht mehr will 3. Hier hat das Familiengericht den angefochtenen Beschluss nicht nur ohne Antrag der Kindeseltern, sondern – soweit ersichtlich – auch ohne Anhörung der Kindeseltern, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands und ohne deren Ladung zur Anhörung des Betroffenen allein auf die Übersendung des fachärztlichen Zeugnisses der Klinik vom 19.12.2012 hin quasi von Amts wegen erlassen. Bei dieser Sachlage war – mangels Vorliegens eines Antrags der gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern auf Verlängerung der mit Beschluss vom 07.12.2012 erteilten Genehmigung – der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde des Betroffenen aufzuheben.
Dies gilt – da der fehlende Antrag im Beschwerdeverfahren nicht wird nachgeholt werden können – unabhängig davon, dass mit Rücksicht auf den Inhalt der fachärztlichen Stellungnahme für den Fall einer – erneuten – Antragstellung der Kindeseltern nach § 1631b BGB die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen dürften. Auf eine entsprechende unverzügliche Antragstellung durch die Kindeseltern kann etwa seitens der Klinik oder des Jugendamtes hingewirkt werden. Im Falle einer Uneinigkeit der Kindeseltern bestände die Möglichkeit, in einem Verfahren nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil zu übertragen. Sofern die Kindeseltern eine weitere Unterbringung des Betroffenen trotz deren Notwendigkeit ablehnen sollten und dadurch eine Kindeswohlgefährdung entstehen sollte, könnte dieser durch geeignete Eilmaßnahmen nach § 1666 BGB begegnet werden. Ebenfalls wären bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Maßnahmen der Ortspolizeibehörde nach dem BremPsychKG denkbar, um eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten des Betroffenen durch eine Fortsetzung der begonnenen stationären Behandlung entgegenzuwirken.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 5 UF 1/13
- vgl. MünchKomm-BGB/Huber, BGB, 6. Aufl.2012, § 1631b Rn.19; Erman/Michalsky/Döll, BGB, 13. Aufl.2011, § 1631b Rn. 16; jurisPK-BGB/Hamdan, 6. Aufl.2012, § 1631b Rn. 24; Eckebrecht/Schael, Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Aufl., 2010, § 2 Rn. 178; a. A. Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl.2012, § 167 Rn. 2[↩]
- vgl. jurisPK-BGB/Hamdan a. a. O.[↩]
- vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2009, 431[↩]