Getrenntlebende Eltern: Wer darf Einsicht in das Schulzeugnis des Kindes haben?

Wird bei getrennt Lebenden das Fürsorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen, steht dieses in der Pflicht, dem anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geben. Dazu zählt auch der Einblick in das Schulzeugnis.

Getrenntlebende Eltern: Wer darf Einsicht in das Schulzeugnis des Kindes haben?

Trotz regelmäßiger Unterhaltszahlungen bleibt der Kontakt zwischen Kind und Unterhaltszahlendem oft sporadisch. Ist es diesem Elternteil aufgrund einer großen Entfernung nicht möglich, regelmäßig persönlichen Kontakt zu dem Kind zu halten oder hat das Gericht den Umgang ausgeschlossen, so muss das fürsorgende Elternteil Auskunft erteilen. § 1686 BGB zufolge hat die unterhaltspflichtige Person Recht auf Information beziehungsweise Auskunft über persönliche Verhältnisse, sofern diese dem Kindeswohl nicht widersprechen. Neben persönlichen für das Befinden und die Entwicklung des Kindes betreffenden Umständen sowie dem Gesundheitszustand des Kindes zählen dazu auch die schulische und berufliche Entwicklung. Das betrifft also auch Schulzeugnisse aller Art wie auch das Halbjahreszeugnis. Über diese Verhältnisse fertigt die sorgenberechtigte Person auf Nachfrage und bei Interesse des anderen Elternteils regelmäßige Berichte, denen auch die Kopien der Zeugnisse beiliegen. Originalzeugnisse sind hierbei jedoch nicht erforderlich. Diesen Forderungen kann über den Willen des Kindes hinweg Folge geleistet werden, sofern dieses noch nicht volljährig ist.

Wird ihnen dieser Einblick verweigert, bleibt der Weg vor das Gericht. Kommt das sorgerechtausübende Elternteil dieser Forderung nicht nach und verweigert die Auskunft beziehungsweise den Einblick in das Zeugnis, so kann das unterhaltspflichtige Elternteil Klage erheben. Entsprechende Hilfe bietet hierbei die Anwältin Daniela Carl, die in allen Amts- und Landgerichten zugelassen ist und Kläger vor diesen Gerichtsinstanzen deutschlandweit vertreten darf.

Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält nicht sorgeberechtigt, so kann er dabei lediglich Auskunft vom betreuenden Elternteil erhalten, jedoch nicht von Ärzten, Erziehern oder Lehrern selbst. Nur wenn das sorgenberechtigte Elternteil diese Personen dazu ermächtigt Auskunft zu erteilen und sind diese auch dazu bereit, dann entfällt die regelmäßige Auskunftserteilung an die sorgeberechtigte Person. Diese muss sich selbstständig direkt an die entsprechenden Informationsträger wenden.

Liegt eine Volljährigkeit des Kindes vor, ist dieses in der Regel selbst verantwortlich für seinen Unterhalt. Geht es weiterhin zur Schule oder nimmt es ein Studium auf, zählt dies in der Regel noch zur Erstausbildung. Hier greift § 1610 Abs. 2 BGB, das besagt, dass Eltern weiterhin für den Kindesunterhalt in der Ausbildung in der Pflicht bleiben. Das Kind muss jedoch dazu auf Nachfrage des Unterhaltszahlenden nachweisen, „zielstrebig“ zu lernen oder zu studieren, wenn es weiterhin Unterhalt in Anspruch nehmen will. Dieser Nachweis erfolgt dabei ebenfalls durch die Vorlage von Zeugnissen beziehungsweise entsprechenden Fotokopien. Liegen schwache Noten vor, muss das Kind unter Umständen durch Praktika oder auf andere Weise von seiner Motivation überzeugen.

Braucht das Kind einige Monate Orientierungszeit nach Abschluss der Schule oder bricht es einen Studiengang ab, um sich für einen anderen Studiengang einzuschreiben oder eine Ausbildung zu beginnen, ist das nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Ausbildung entfällt jedoch, wenn das Kind seine Ausbildung unangemessen verzögert, also deutlich über die durchschnittliche Studienzeit hinausgeht. Im Einzelfall kann dabei über Ausnahmen entschieden werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Krankheitszeiten oder Auslandsaufenthalte dazukommen, die dafür sorgen, dass sich ein Studium um mehrere Semester verlängert.

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