Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn das Gericht spezifisch institutionalisierte Erleichterungen für die Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte außer Acht läßt.
Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstands ermöglichen muss1. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach eine Verletzung dieses Grundrechts dadurch festgestellt, dass die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng ausgelegt haben, dass eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich war2. Zwar begründet eine Verletzung der einfachgesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung für sich genommen grundsätzlich keinen Verfassungsverstoß. Ein Verfassungsverstoß kommt jedoch unter besonderen Umständen in Betracht.
Danach konnte in dem hier entschiedenen Fall die amtsgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben. Das Gericht hat seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts in verfassungswidriger Weise vernachlässigt. Es hat die Frage eines möglicherweise fehlenden Adoptionsantrags im Rahmen der Prüfung eines Anerkennungshindernisses nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG für entscheidungserheblich gehalten. Deshalb war es verpflichtet, unter Ausschöpfung der gegebenen Möglichkeiten aufzuklären, ob die Voraussetzungen eines solchen Anerkennungshindernisses tatsächlich bestanden. Das Gericht ist dieser Ermittlungspflicht nicht gerecht geworden. In der unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung liegt hier zugleich ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG entscheidet das Familiengericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das nach § 26 FamFG der Grundsatz der Amtsermittlung gilt. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. In Verfahren zur Anerkennung ausländischer Adoptionen zählt zu den von Amts wegen zu prüfenden Tatsachen auch das Vorliegen der Voraussetzungen von Anerkennungshindernissen nach § 109 FamFG. Auf § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG muss sich der Betroffene zuvor berufen3, was hier geschehen ist. Die Beschwerdeführerin hatte im fachgerichtlichen Verfahren vorgebracht, weder sie noch ihr verstorbener Ehemann hätten einen Adoptionsantrag gestellt. Zum Beleg hat sie sich auf den Inhalt der rumänischen Adoptionsakte berufen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht hinsichtlich § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG im Grundsatz als entscheidungserheblich angesehen. Es hätte darum ermitteln müssen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes vorliegen.
Das Familiengericht ist seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil es keinen der denkbaren Wege genutzt hat, um die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Frage aufzuklären, ob es – wie die Beschwerdeführerin behauptet – am erforderlichen Adoptionsantrag fehlt. Das Familiengericht ging hier ausdrücklich davon aus, dass eine Beiziehung der rumänischen Adoptionsakte ausscheide und die Erkenntnismöglichkeiten insoweit ausgeschöpft seien. Diese Vorgehensweise genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Nach § 26 FamFG hat das Gericht die Pflicht, die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vollständig zu erfassen4. Das Gericht ist dabei aber nicht verpflichtet, allen nur denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen. Es kann die Ermittlungen dann abschließen, wenn von diesen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist5. Auch Beweisanträge der Beteiligten darf das Gericht dann außer Betracht lassen, wenn es sie aus Rechtsgründen für unerheblich oder wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ergebnis der Ermittlungen für überflüssig oder nicht sachdienlich hält6. Auch dann, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist, muss das Gericht einem Beweisantrag nicht nachgehen7. Hier hat das Gericht die sachdienlichen und nicht von vornherein unerreichbaren Erkenntnismöglichkeiten jedoch bei Weitem nicht ausgeschöpft.
Dem Gericht standen noch verschiedene Wege der Rechtshilfe offen, deren Erfolg nicht mit letzter Gewissheit vorhersehbar gewesen sein mag, die aber alles andere als aussichtslos waren und darum vom Familiengericht zur Sachaufklärung nach § 26 FamFG hätten beschritten werden müssen.
Die Rechtshilfe im Bereich der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme richtet sich innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28.05.2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (EuBVO). Das Familiengericht hat jegliches – auch nach Einschätzung des Bundesamts für Justiz und ausweislich der vom Bundesamt in Rumänien eingeholten Auskunft nicht aussichtslose – Ersuchen im Rahmen dieser Beweisaufnahmeverordnung unterlassen, durch das sich die Frage, ob die Voraussetzungen eines Anerkennungshindernisses vorliegen, möglicherweise hätte aufklären lassen.
Die generellen Voraussetzungen eines Beweisaufnahmeersuchens lagen vor. Nach Art. 1 Abs. 1 EuBVO ist die Verordnung in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen. Nach Art. 1 Abs. 2 EuBVO darf dann nicht um Beweisaufnahme ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sind. Das Amtsgericht ist in nicht nachvollziehbarer Art und Weise davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit der Beweisaufnahmeverordnung voraussetze, dass das Verfahren im Ausland noch anhängig ist. Für diese Sichtweise ergeben sich aus der Beweisaufnahmeverordnung keine Anhaltspunkte. Aus Art. 1 Abs. 2 EuBVO folgt in diesem Zusammenhang nur, dass die im Ausland nachgesuchten Beweise zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sein müssen, womit offensichtlich das inländische Verfahren angesprochen ist.
Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beweisaufnahmeverordnung die vom Familiengericht hier ohne intensivere Überlegungen verworfene Beiziehung von Akten aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht.
Ob die Beweisaufnahmeverordnung einem deutschen Gericht ermöglicht, (Original-)Akten aus einem anderen Mitgliedstaat beizuziehen, ist zwar nicht abschließend geklärt.
Die Möglichkeit der Aktenbeiziehung ist zum einen deshalb fraglich, weil die Beweisaufnahmeverordnung im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme vom 18.03.1970 (HBÜ) die Vornahme „anderer gerichtlicher Handlungen“ nicht explizit erfasst8. So wird einerseits vertreten, dass aus dem Fehlen der Wendung in der Beweisaufnahmeverordnung keine Tatbestandsverengung erfolgen sollte, mit der Folge, dass die Vornahme „anderer gerichtlicher Handlungen“ auch von der Beweisaufnahmeverordnung erfasst wäre9, 1. Aufl.2014, § 23 Rn. 38; Alio, NJW 2004, S. 2706, 2707; vgl. auch von Hein, in: Rauscher, Hrsg., Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Bd. II, 4. Aufl.2015, A.II. 2., September 2014, Art. 1 EG-BewVO, Rn. 13 f. und Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl.2013, HBÜ, Art. 1 Rn. 17)). Da die Beweisaufnahmeverordnung abweichend von der Initiative Deutschlands10 auf die Einbeziehung „anderer gerichtlicher Handlungen“ jedenfalls dem Wortlaut nach verzichtet, wird andererseits vertreten, dass solche Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Beweisaufnahmeverordnung fallen11.
Zum anderen wird die Frage, ob eine Aktenübersendung überhaupt eine „andere gerichtliche Handlung“ darstellt, unterschiedlich beurteilt12.
Indessen erscheint es angesichts dieses Meinungsstands weder von vornherein ausgeschlossen, die Aktenbeiziehung als „andere gerichtliche Handlung“ anzusehen noch erscheint es fernliegend, dass die Beweisaufnahmeverordnung „andere gerichtliche Handlungen“ erfasst. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beweisaufnahmeverordnung „andere gerichtliche Handlungen“ anders als das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme nicht erfasste, könnte insoweit nach Art. 21 Abs. 1 EuBVO das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme zur Anwendung kommen13. Ein Versuch, das zuständige Gericht in Rumänien um Aktenübersendung zu ersuchen, wäre demnach jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Das Gericht hat zu alldem jedoch keine Erwägungen angestellt.
Nach seinem eigenen Ansatz hätte das Gericht im Übrigen hinsichtlich seiner Einschätzung, dass die Beweisaufnahmeverordnung eine Aktenbeiziehung nicht ermögliche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung der Auslegung der Verordnung anrufen müssen. Weil das Gericht die Frage, ob ein Adoptionsantrag gestellt war, für entscheidungserheblich hielt und es für deren Aufklärung neben der Aktenbeiziehung keine andere Form des Beweisersuchens in Erwägung gezogen hat, kam es für seine Entscheidung gerade auf die vom Gerichtshof bislang nicht geklärte und umstrittene Frage an, ob die Verordnung die Möglichkeit der Aktenbeiziehung einschließt oder nicht.
Selbst wenn die Beiziehung einer (Original-)Akte im Ergebnis nicht möglich gewesen wäre, hätte aber ein andersgeartetes Beweisersuchen auf Grundlage der Beweisaufnahmeverordnung Erfolg haben können. Das Familiengericht hat zur Sachverhaltsaufklärung neben der Aktenbeiziehung im engeren Sinn keine weiteren Möglichkeiten eines Beweisaufnahmeersuchens erwogen, obwohl diese durchaus in Betracht gekommen wären. So hätte es, wie das Bundesamt für Justiz und die von ihm konsultierte rumänische Kontaktstelle vorschlagen, das rumänische Gericht ersuchen können, selbst Einsicht in die Akte zu nehmen und Ablichtungen zu fertigen und nach Deutschland zu übersenden. Durchaus denkbar wäre im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe f EuBVO auch gewesen, das zuständige Gericht in Rumänien um Nachprüfung dahingehend zu ersuchen, ob die Adoptionsakte noch vorhanden ist und ob in dieser ein Adoptionsantrag der Beschwerdeführerin enthalten ist.
Schließlich hätte jenseits des Anwendungsbereichs der Beweisaufnahmeverordnung auch ein Ersuchen im Rahmen des vertraglosen Rechtshilfeverkehrs aufgrund Entgegenkommens der Gegenseite Erfolg haben können, wobei es in einem solchen Verfahren im Ermessen des ersuchten Staates liegt, ob er die erbetene Handlung vornimmt oder nicht. Dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, als er im Jahr 2010 versucht hat, Akteneinsicht bei der rumänischen Adoptionsbehörde zu erlangen, darauf verwiesen wurde, dies könne nur über ein deutsches Gericht erfolgen, war als Hinweis darauf zu werten, dass man in Rumänien von der Möglichkeit einer Rechtshilfemaßnahme ausging.
In der unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 26 FamFG) liegt zugleich ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Zwar begründet ein Verstoß gegen die einfachgesetzlich vorgesehene Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung für sich genommen grundsätzlich keinen Verfassungsverstoß. Verfassungswidrig ist die Entscheidung jedoch, wenn sie auf einem schweren Rechtsanwendungsfehler wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm beruht14. Dem steht es gleich, dass hier nicht nur aussichtsreiche Aufklärungsmöglichkeiten unterblieben sind, sondern dass dabei die spezifisch institutionalisierten Erleichterungen und Unterstützungsmaßnahmen, die den Gerichten gerade für die Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben bereitgestellt wurden, außer Acht gelassen wurden.
Das Familiengericht hat die für grenzüberschreitende Sachverhalte der vorliegenden Art in Gestalt des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen15 geschaffenen Mechanismen zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit für die Sachverhaltsaufklärung gänzlich ungenutzt gelassen. Es hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zur Klärung der Erfolgsaussicht eines Beweisaufnahmeersuchens an das am Verfahren ohnehin beteiligte Bundesamt für Justiz in seiner Eigenschaft als deutsche Bundeskontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen zu wenden mit der Bitte, über das Justizielle Netz die Möglichkeit und das Prozedere für die Erlangung der benötigten Information über den Adoptionsantrag zu erfragen. Nicht zuletzt für die Unterstützung grenzüberschreitender Beweisaufnahmen sind – neben der Zentralstelle nach Art. 3 EuBVO – das Justizielle Netz und seine nationalen Kontaktstellen eingerichtet worden, mit deren Tätigkeit unter anderem angestrebt wird, Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern (Art. 3 Abs. 2 lit. a der Entscheidung des Rates vom 28.05.2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen 2001/470/EG). Die im hiesigen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Bundesamts für Justiz zeigt, dass ein Vorgehen im Rahmen des Justiziellen Netzes zum Erfolg hätte führen können, weil die rumänische Kontaktstelle auf Anfrage des Bundesamts Hinweise zum weiteren Vorgehen gegeben hat und dabei sogar bereits zu erkennen gegeben hat, dass man dort von der Möglichkeit der Übersendung von beglaubigten Aktenkopien durch das zuständige rumänische Gericht nach der Beweisaufnahmeverordnung ausgeht. Auch zum Verbleib und Vorhandensein der Adoptionsakte überhaupt hätte das Gericht auf diesem Wege weitere Informationen erlangen können. Dass das Familiengericht diese auf Beweisprobleme bei Auslandsadoptionen passgenau zugeschnittenen Möglichkeiten der Verfahrensunterstützung angesichts der nach der Beweisaufnahmeverordnung keineswegs aussichtslosen Rechtslage nicht genutzt hat, ist auch deshalb unverständlich, weil das Familiengericht hier als das für die Anerkennung von Auslandsadoptionen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zuständige und insoweit spezialisierte Gericht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG) handelte.
Ob die Entscheidung auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, kann dahinstehen.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht bei Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 1321/13
- vgl. BVerfGE 54, 277, 291; 101, 275, 294 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 101, 275, 294 f.; BVerfGK 4, 119, 127 f.; BVerfG, Beschluss vom 09.12 2014 – 2 BvR 429/11 14; Beschluss vom 18.12 2014 – 2 BvR 2063/11 13[↩]
- vgl. Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl.2014, § 109 Rn. 2; Hau, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl.2014, § 109 Rn. 16 und Rn. 37; Rauscher, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl.2013, § 109 Rn. 32[↩]
- vgl. Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl.2013, § 26 Rn. 3[↩]
- vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl.2014, § 26 Rn. 17 m.w.N.[↩]
- vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl.2014, § 26 Rn. 22[↩]
- vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl.2014, § 29 Rn. 7[↩]
- vgl. von Hein, in: Rauscher, Hrsg., Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Bd. II, 4. Aufl.2015, A.II. 2., September 2014, Art. 1 EG-BewVO, Rn. 12 m.w.N[↩]
- so Knöfel, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. II, Stand: 32. Erg.-Lfg., Sept.2007, Art. 1 EuBVO, Rn. 41 m.w.N., der aber selbst die „gerichtliche“ Handlung enger definiert wissen will; generell für eine weite Auslegung des Begriffs der Beweisaufnahme beispielsweise auch McGuire, in: Leible/Terhechte, Hrsg., Europäisches Rechtsschutz- und Verfahrensrecht ((EnzEuR Bd. 3[↩]
- vgl. Jayme/Kohler, IPRax 2001, S. 501, 503 mit Hinweis auf ABI. EG Nr. C 314/1, 3.11.2000[↩]
- vgl. insbesondere Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 18.07.2007, Rs. – C-175/06, Nr. 79[↩]
- bejahend etwa von Hein, in: Rauscher, Hrsg., Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Bd. II, 4. Aufl.2015, A.II. 2., September 2014, Art. 1 EG-BewVO, Rn. 12 m.w.N.; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl.2002, § 8 Rn. 75; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 6, 4. Aufl.2014, § 363 Rn. 29 sowie Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl.2013, HBÜ, Art. 1 Rn. 13; verneinend Knöfel, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. II, Stand: 32. Erg.-Lfg., Sept.2007, Art. 1 EuBVO, Rn. 41 sowie ders., in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. I, Stand: 32. Erg.-Lfg., Sept.2007, Art. 1 HBÜ Rn. 30[↩]
- vgl. von Hein, in: Rauscher, Hrsg., Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Bd. II, 4. Aufl.2015, A.II. 2., September 2014, Art. 1, Rn. 17; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl.2013, HBÜ Art. 1, Rn. 16 ff.; Knöfel, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. II, Stand: 32. Erg.-Lfg., Sept.2007, Art. 21 EuBVO, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 273, 279 m.w.N.[↩]
- vgl. Entscheidung des Rates vom 28.05.2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen 2001/470/EG[↩]











