Heimliche Begutachtung im Betreuungsverfahren

Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat1.

Heimliche Begutachtung im Betreuungsverfahren

Zwar ist es richtig, dass § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG für das Betreuungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme vorsieht. Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann2.

Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat. Die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle3 zeichnen sich – wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet – durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war. In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Betroffene davon ausgeht, von diesem – ihm bereits bekannten – Arzt behandelt zu werden, ohne dass er mit einer Begutachtung rechnen muss. Deshalb muss der Arzt dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten4.

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Im hier entschiedenen Fall ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder dargetan noch ersichtlich, dass der Gutachter den Betroffenen zuvor als Arzt behandelt hat. Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist. Den Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass der Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 18.08.2017 dem Betroffenen vor seiner Untersuchung bekanntgegeben worden ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erscheint es im Übrigen – worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist – fernliegend, dass der Gutachter sich dem Betroffenen nicht in seiner Funktion vorgestellt haben soll.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2020 – XII ZB 252/19

  1. Abgrenzung zu BGH, Beschlüssen vom 06.02.2019 – XII ZB 393/18 FamRZ 2019, 724; vom 07.08.2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725; und vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726[]
  2. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 393/18 FamRZ 2019, 724 Rn. 15 mwN[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 06.02.2019 – XII ZB 393/18 FamRZ 2019, 724 Rn. 16; vom 07.08.2013 – XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 9; und vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726 Rn. 11[]
  4. BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 393/18 FamRZ 2019, 724 Rn. 16 mwN[]

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