Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist zunächst die bloße – zumindest ernst gemeinte – Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut.
Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, fordert § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung der Inobhutnahme oder deren Aufrechterhaltung bis zu einer sich anschließenden Entscheidung des nach Nr. 2 dieser Bestimmung anzurufenden Familiengerichts.
§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist Rechtsgrundlage für eine vorläufige Unterbringung und damit verbundene Bestimmung des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt., die voraussetzt, dass ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind.
Die Rechtmäßigkeit der vom Jugendamt nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zu treffenden Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das nach Nr. 2 dieser Bestimmung angerufene Familiengericht entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme oder deren Fortdauer; es trifft vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme selbst.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2009 – 4 LA 706/07











